3.1 Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und aus den Miterben gebildete GbR
BFH, Urteil v. 19.1.2022, IV R 5/19
Die Frage, ob es sich bei im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen betrieblichen Darlehen abgeschlossenen Zins-Währungsswaps um Termingeschäfte i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt und ob Darlehensvertrag und Swapgeschäfte eine Bewertungseinheit bilden, ist Gegenstand beim BFH anhängiger Verfahren (Az. IV R 34/19. IV R 5/19).
Es ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgerungen, je nachdem, ob allein die XY in den Streitjahren existiert hat oder daneben auch noch die Erbengemeinschaft.
Soweit die Erbengemeinschaft in den Streitjahren weiterhin existiert hat, gäbe es neben der XY ein weiteres Feststellungssubjekt, an dem ebenfalls die Geschwister A, B, C beteiligt waren. Damit erwiesen sich die angefochtenen Feststellungsbescheide als fehlerhaft, soweit im Rahmen der für die XY als GbR getroffenen Feststellungen auch Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt wurden, die richtigerweise in einem eigenständigen Feststellungsverfahren für die Erbengemeinschaft festzustellen wären. Soweit das streitbefangene "Termingeschäft" der Erbengemeinschaft zuzuordnen wäre, käme dessen Berücksichtigung im Rahmen der hier angefochtenen Feststellungsbescheide nicht in Betracht.
Soweit die Erbengemeinschaft wirksam in die XY als GbR überführt worden wäre, kämen die für eine Erbengemeinschaft geltenden Grundsätze der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht mehr zum Tragen.
3.2 Vorbehalte in Bezug auf eine Pensionszusage sind steuerschädlich
BFH, Urteil v. 6.12.2022, IV R 21/19
Im Streitfall lagen bereits die in § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelten Voraussetzungen für die Bildung einer (weiter gehenden) Pensionsrückstellung nicht vor, sodass die Revision der KG zurückzuweisen war. Dabei konnte der BFH offenlassen, ob insoweit (auch) die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Schriftform) nicht erfüllt sind. Unerheblich ist auch, dass das FG zu den Grundlagen der Bewertung der Rückstellungen keine Feststellungen getroffen hat. Denn einer Änderung der angefochtenen Bescheide zum Nachteil der KG stände jedenfalls das Verböserungsverbot entgegen, das eine Verschlechterung der Rechtsposition des Revisionsklägers im Vergleich zu dem angefochtenen FG-Urteil untersagt.
Ergänzend sei auf R 6a Abs. 4 EStR hingewiesen. Dort sind Beispiele für Formulierungen unschädlicher allgemeiner und spezieller Vorbehalte aufgeführt.