4.1 Ist der Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses steuerpflichtig?
BFH, Urteil v. 26.10.2021, IX R 5/21
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Denn eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus, noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.
4.2 Maklerprovision: Wenn die Widerrufsbelehrung im Spam-Ordner landet
OLG Schleswig, Urteil v. 7.6.2021, 16 U 139/20
Die ordnungsgemäße Belehrung eines Maklerkunden über sein Widerrufsrecht erfordert, dass diese dem Verbraucher oder der Verbraucherin auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde. Dafür kann sie dem Verbraucher auch automatisch per E-Mail als Anhang übermittelt werden. Sie gilt auch als zugegangen, wenn sie versehentlich in den Spam-Ordner geraten ist und sofort gelöscht wurde.
Aus der Entscheidung ist erkennbar, dass es als Makler wichtig ist, nachweisen zu können, dass die Belehrung und das Musterwiderrufsformular als Anhang zu einer E-Mail an den Kunden übersandt wurden. Im vorliegenden Fall geschah dies über ein spezielles Programm und konnte im Prozess durch einen Zeugen nachgewiesen werden. Der Zeuge konnte bestätigen, dass die Anhänge von der Klägerin konfiguriert wurden und auch nicht manipulierbar seien.
4.3 Parken in der Feuerwehrzufahrt kann nicht erlaubt werden
BGH, Urteil v. 28.1.2022, V ZR 106/21
Die Wohnungseigentümerin konnte ihren Unterlassungsanspruch selbst geltend machen, weil sie die Klage vor der WEG-Reform eingereicht hat. Nach der alten Rechtslage konnten einzelne Eigentümer Ansprüche wegen der Beeinträchtigung von gemeinschaftlichem Eigentum selbst durchsetzen (geborene Ausübungsbefugnis), solange nicht die GdWE die Durchsetzung der Ansprüche wirksam an sich gezogen hat (gekorene Ausübungsbefugnis). Letzteres war hier nicht der Fall. Die nach dem alten Recht bestehende Befugnis einzelner Eigentümer bleibt in laufenden Prozessen auch nach der WEG-Reform bestehen, solange die Gemeinschaft keinen anderen Willen äußert.
4.4 Ladekabel eines Elektroautos darf Fußgänger nicht behindern
VG Frankfurt a.M., Urteil v. 24.2.2022, 12 K 540/21