6.1 Freilaufender Hund rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietvertrags
BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19
6.2 Hohe Rohrwärmeverluste: Kein Grund, von der vereinbarten Heizkostenverteilung abzuweichen
BGH, Urteil v. 15.11.2019, V ZR 9/19
Ein Wohnungseigentümer, der durch den Kostenverteilungsschlüssel aufgrund der nicht erfassten Rohrwärme benachteiligt wird, ist aber nicht schutzlos gestellt. Er kann die anderen Wohnungseigentümer mit der Verteilung der Heizkosten befassen und einen Beschluss über einen anderen Verteilungsmaßstab, der der HeizKV entspricht, herbeiführen. Wenn das Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig ist, kann er darauf auch einen Anspruch haben.
In Betracht kommt etwa die Anwendung eines Umlagemaßstabs von 50 % Verbrauchskosten zu 50 % Grundkosten. Der Wohnungseigentümer kann gegebenenfalls auch das Ergreifen technischer Maßnahmen verlangen, wie das Absenken der Vorlauftemperatur oder die Anbringung von für die Erfassung der Rohrwärme geeigneteren Messgeräten wie Verdunstungsgeräten.
6.3 Keine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Dienstleister
BGH, Urteil v. 13.12.2019, V ZR 43/19
Dass der Verband für Schäden eines Wohnungseigentümers, die auf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beauftragten Dienstleisters beruhen, nicht haftet, belastet den Wohnungseigentümer nicht unangemessen. Dieser kann den Dienstleister direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil dem zwischen WEG und Dienstleister geschlossenen Vertrag Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers zukommt.
6.4 Streitpunkt Balkonsanierung: Verwalter muss sich um Mängel kümmern
BGH, Beschluss v. 21.11.2019, V ZR 101/19
Eine Haftung der Verwalterin kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese habe keinen Wissensvorsprung gegenüber den Wohnungseigentümern gehabt und sei deswegen nicht zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Selbst wenn die Wohnungseigentümer den baulichen Zustand der Anlage kennen und weitere Maßnahmen treffen könnten und müssten, obliegt es dem Verwalter, die Eigentümer über die Mängel und eine mögliche weitere Vorgehensweise zu informieren. Es ist nicht Aufgabe der Wohnungseigentümer, sondern des Verwalters zu überprüfen, ob ein Mangel vorliegt und wie dieser zu beseitigen ist. Die Eigentümer dürfen sich darauf verlassen, dass der Verwalter die Prüfung vornimmt, sie informiert und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet.
6.5 Wohneigentum: Wen darf der Verwalter vor Gericht vertreten?
BGH, Urteil v. 18.10.2019, V ZR 286/18
6.6 Wohnungseigentum: Ursprünglicher Streitwert gilt auch für Rechtsmittel
BGH, Beschluss v. 20.2.2020, V ZR 167/19