7.1 Aufnahme von Angehörigen: Wann sind Unterhaltsaufwendungen abziehbar?
BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 40/19
Der BFH verdeutlicht, dass § 33a Abs. 4 EStG – entgegen der Auffassung des FG – nicht dahin auszulegen ist, dass immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nicht vorliegen (z. B. wie im Streitfall wegen fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht) auf den Grundtatbestand des § 33 EStG zurückgegriffen werden kann. § 33a Abs. 4 EStG sperrt vielmehr im Anwendungsbereich des Abs. 1 d. h. für die typischen Unterhaltsaufwendungen und Berufsausbildungskosten, die Berücksichtigung nach § 33 EStG.
Dieses aktuelle BMF-Schreiben v. 17.3.2022 hilft im Streitfall nicht weiter. Zum einen gilt es nur für Maßnahmen, die ab dem 24.2.2022 durchgeführt werden. Zum anderen betrifft es im Wesentlichen nur Spenden (Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen) und Sponsoring-Maßnahmen.
7.2 Nicht verheiratete Eltern: Kann der Kinderfreibetrag übertragen werden?
BFH, Urteil v. 15.12.2021, III R 24/20
Der BFH stellt klar, dass bei der Frage, ob der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt, nicht darauf abzustellen ist, ob und in welchem Umfang er zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beiträgt. Vielmehr ist auch der immaterielle Bedarf zu berücksichtigen (Betreuung, Erziehung usw.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verteilung der Unterhaltsleistungen dem Willen der Eltern entspricht.
Damit sind die beiderseitigen Leistungen nicht gegeneinander abzuwägen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeder seiner Unterhaltspflicht im Rahmen der beiderseitigen Absprache oder Handhabung im Wesentlichen nachkommt. Eine fehlende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alt. 2 EStG kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ein Elternteil ein im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Kind überwiegend betreut und keine oder nur geringe Beiträge zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet.
7.3 Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten: Steuerliche Erleichterungen
BMF, Schreiben v. 17.3.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013