8.1 Ersparte Überführungskosten sind kein geldwerter Vorteil
BFH, Urteil v. 16.1.2020, VI R 31/17
Der BFH hebt hervor, dass Kosten, die (noch) im Rahmen der Produktion durch die Auslieferung von den einzelnen Produktionsstätten zu einem Versandzentrum und auch von einem Werk zu einem anderen anfallen, zu den Herstellungskosten des Fahrzeugs rechnen. Damit sind sie im empfohlenen Listenpreis enthalten. Überführungskosten i. S. von Transportkosten fallen erst für die Lieferung von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder zu einem Händler an. Diese sind somit nicht Teil des Listenpreises für das Fahrzeug, sondern werden dem Endkunden separat in Rechnung gestellt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Endpreis i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der konkret berechnete Preis ist und dass die Versandkosten den Endpreis nicht erhöhen, sondern eine zusätzliche Leistung vergüten. Endpreis ist daher nicht das von Fremdkunden gezahlte Entgelt (Fahrzeugpreis plus Überführungskosten), sondern nur der Fahrzeugpreis. Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass hier Überführungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Anders ist es bei Überführung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung. Darin liegt eine zusätzliche Leistung, die bei verbilligter Berechnung einen gesonderten Sachbezug begründet.
8.2 EU-Parlament: Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers
BFH, Urteil v. 10.12.2019, IX R 32/17
§ 22 Nr. 4 EStG zählt abschließend die vom Abzugsverbot betroffenen Abgeordneten auf (BT-, EP-, Landtagsabgeordnete). Nicht erfasst werden ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen (Kreistagsabgeordnete, Stadt- und Gemeinderäte). Sie üben eine selbstständige Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Die Wahlkampfkosten können, soweit sie die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen, als BA abgezogen werden (BFH, Urteil v. 25.1.1996, IV R 15/95, BStBl II 1996 S. 431). Kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister) sind Arbeitnehmer. Deren Wahlkampfkosten sind vorweggenommene WK (BFH, Urteil v. 8.3.1974, VI R 198/71, BStBl II 1974 S. 407).
Die Entscheidung stellt klar, dass der Begriff des Wahlkampfs i. S. v. § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG über die Schlussphase, d. h. über die letzten Wochen vor dem Wahltag hinaus auch die innerparteiliche Vorbereitungsphase, d. h. die Aufstellung der Kandidaten und die Erstellung der Wahlvorschlagsliste umfasst.
8.3 Umzugskosten: Höhere Pauschalen seit 1.3.2020
BMF, Schreiben v 21.9.2018, IV C 5-S 2353/16/10005
8.4 Unfall auf dem Heimweg: Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar
BFH, Urteil v. 19.12.2019, VI R 8/18
Nach BMF, Schreiben v. 31.10.2013, BStBl I 2013 S. 1376, Tz. 4, sowie Abschn. H 9.10 LStH sind die Kosten für die Beseitigung von "Unfallschäden", d. h. von Sach- und Personenschäden, als allgemeine WK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Der BFH stellt einschränkend klar, dass dieser WK-Abzug nur für die Berücksichtigung ärztlicher Behandlungskosten gilt, nicht auch für die Beseitigung der Schäden am Fahrzeug oder für den Verlust des Fahrzeugs (Eigen- und Fremdschäden). Für diese Aufwendungen (z. B. Reparaturkosten) scheidet der WK-Abzug neben der Entfernungspauschale aus. Dass mit der Entfernungspauschale insbesondere verkehrspolitische Gründe verfolgt werden, zeigt auch die (befristete) Anhebung der Pauschale von 2021 bis 2026 nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG n. F. (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 v. 21.12.2019, BGBl I 2019 S. 2886). Da es sich bei den ärztlichen Behandlungskosten um WK handelt, scheidet der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG aus.