FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.2018, 10 K 782/17

Der Vermieter im Urteilsfall hatte viele geeignete Schritte unternommen, um die Darlehensmittel – und damit die Schuldzinsen – komplett dem Vermietungsbereich zuordnen zu können: Er hatte separate Darlehen für die vermieteten Einheiten abgeschlossen, mit der getrennten Kaufpreisausweisung im Kaufvertrag dafür gesorgt, dass sich die Anschaffungskosten den einzelnen Einheiten zuordnen ließen und den Kaufpreis in vier Tranchen vom Girokonto gezahlt. All diese Bemühungen, den Zuordnungszusammenhang zwischen Fremdmitteln und Mieteinheiten sicherzustellen, wurden allerdings "auf den letzten Metern" wieder durch die Vermischung der Fremd- und Eigenmittel auf einem Girokonto konterkariert.

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