4.1 Ein Ökokonto und die Grunderwerbsteuer
FG Münster, Urteil v. 20.10.2022, 8 K 174/21 GrE
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.
4.2 Flurbereinigung: Zu welchem Zeitpunkt wird Grunderwerbsteuer fällig
BFH, Urteil v. 12.10.2012, II R 7/20
Der BFH weist zutreffend darauf hin, dass sich Flurbereinigungsverfahren jahrelang hinziehen können und die Beteiligten daher mit Steuererhöhungen rechnen müssen. Die Frage ist allerdings, wann insoweit eine Grenze überschritten ist. Mittlerweile hält nur noch Bayern an dem 3,5 %-Satz fest. Zahlreiche Bundesländer haben auf 6,5 % erhöht.
Zur Änderung der Steuerbegünstigung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG äußert sich der BFH nicht. Sie spielt im Streitfall keine Rolle.
4.3 Warum der Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig ist
BFH, Urteil v. 17.1.2023, IX R 15/20
Das vorliegende Verfahren wird durch den Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt. Der Solidaritätszuschlag ist seit Jahren Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren, in denen es vorwiegend darum geht, für welchen Zeitraum der Solidaritätszuschlag noch erhoben werden darf. Von Anfang an bestand Klarheit, dass der BFH nicht Endstation des Verfahrens ist. Hätte der BFH die Verfassungsmäßigkeit bejaht, hätte er das Verfahren dem BVerfG vorlegen müssen, das im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens (Art. 100 GG) hätte prüfen müssen, ob die Regelungen zum Solidaritätszuschlag mit dem GG vereinbar sind. Nachdem der BFH nunmehr aber das Urteil des FG bestätigt und die Revision zurückgewiesen hat, verbleibt den Eheleuten jetzt die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde zum BVerfG einzulegen. Es ist zu erwarten, dass die Eheleute von der Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen und diese innerhalb der Monatsfrist einlegen werden (§§ 90 BVerfG). Die endgültige Entscheidung über das Schicksal des nicht nur rechtlich, sondern auch politisch umstrittenen Solidaritätszuschlag wird sich daher noch einige Zeit hinziehen. Dann wird der ungeliebte Solidaritätszuschlag vielleicht schon Geschichte sein.
4.4 Warum die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verfassungsgemäß ist
BFH, Urteil v. 12.10.2022, II R 5/20
Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verstößt auch nicht gegen Unionsrecht. Eine Verletzung der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) ist nicht gegeben. Diesbezüglich ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, sodass es der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV nicht bedarf.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall ein (unbeschränkte Steuerpflicht). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.