FG Münster, Urteil v. 26.10.2022, 13 K 1920/21

Die Entscheidung ist in vollem Umfang zu begrüßen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der festgesetzten Zinsen aus sachlichen Billigkeitserwägungen liegen offenbar vor.

Aus dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 geht eindeutig hervor, dass die Finanzverwaltung einen Anspruch auf eine zinsfreie Stundung gewährt, um die seinerzeit unabsehbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern. Der Kläger hätte also unstreitig einen Anspruch auf eine zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuer 2018 gehabt. In einer solchen Konstellation ist es nur folgerichtig, dass auch Zinsen, die festgesetzt wurden, zu erlassen sind.

Die Einwendungen, die das Finanzamt hiergegen vorgebracht hat, überzeugen nicht. Insbesondere kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht freiwillig eine Vorauszahlung geleistet hat. Schließlich war aufgrund des Schreibens vom 19.3.2020 auch die Nachzahlung zur Körperschaftsteuer 2018 (zinslos) zu stunden. Bleibt zu hoffen, dass der BFH das Urteil bestätigt. Die Revision zum BFH wurde nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 anhängig.

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