2.1 Abspaltung eines Teilbetriebs: Was gilt für die Gewinnrealisierung?
BFH, Urteil v. 28.5.2020, IV R 17/17
Der BFH zeigt verschiedene Möglichkeiten der Gewinnrealisierung auf. Das FG hat die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nachzuholen. Dem FG ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ein entnahmefähiges Wirtschaftsgut voraussetzt, das sind Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen. Der Wert eines Geschäftsanteils ist grundsätzlich kein selbstständiges, von ihm abzusonderndes Wirtschaftsgut, sondern lediglich seine Eigenschaft. Stille Reserven sind nicht isoliert ohne das entsprechende Wirtschaftsgut entnehmbar.
2.2 Betriebsaufspaltung und Doppelvertretungsverbot
BFH, Urteil v. 28.5.2020, IV R 4/17
Der BFH bejaht somit ein personelles Beherrschungsverhältnis auch dann, wenn die Mehrheitsgesellschafter der Besitzgesellschaft nicht vom Verbot der Doppelvertretung des § 181 BGB befreit wurden. Denn entscheidend ist, ob sie aufgrund entsprechender rechtlich zulässiger Gestaltung die Möglichkeit hatten, dieses Verbot durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person zu umgehen und damit gleichwohl ihren einheitlichen Willen im Besitz- und Betriebsunternehmen durchzusetzen. Ob davon im Einzelfall Gebrauch gemacht wurde, ist unerheblich. Damit wird nicht ein fiktiver Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt, sondern auf die tatsächliche Möglichkeit für die Gruppe R, L, F abgestellt, mittels einer entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vertreterregelung auf die GmbH einzuwirken.
2.3 Übergang eines Geschäftsanteils auf den Pooltreuhänder als Schenkung an den Gesellschafter?
BFH, Urteil v. 6.5.2020, II R 34/17
Der BFH lässt offen, ob ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO angenommen werden könnte, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung nur der äußeren Form nach als Kauf dargestellt wird. Im Streitfall ist jedenfalls in der Veräußerung des Geschäftsanteils an einen Treuhänder, damit dieser den Geschäftsanteil bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters hält, kein Missbrauch zu erkennen. Das gilt erst recht, wenn der Geschäftsanteil zum gleichen Preis veräußert werden muss, zu dem er erworben wurde, ohne dass ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestände.
2.4 Zur Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen
BFH, Urteil v. 27.5.2020, XI R 9/19
Der BFH weist auf das sog. Verböserungsverbot hin. Das kommt hier zu Anwendung. Das Finanzamt hat den Teilwert möglicherweise überhöht angesetzt. Denn es hat künftige Entgeltumwandlungen (nach dem Streitjahr) in die Berechnung einbezogen, weil diese zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bereits vereinbart waren. Das führt zu einer Erhöhung des Teilwerts und damit zu einer Begünstigung der GmbH. Ob die Berechnung zutreffend ist, konnte der BFH offenlassen. Denn wegen des Verbots, den Kläger im Revisionsverfahren schlechter als in der Situation des FG-Urteils zu stellen, war der BFH jedenfalls am Ansatz eines niedrigeren Teilwerts gehindert.