6.1 Unentgeltliche Unterkunft in einer Bundeswehrkaserne: Was ist als Werbungskosten abzugsfähig?
BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 5/18
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat S in der Kaserne nicht übernachtet und seine Unterkunft dort auch sonst nicht für private Zwecke, z. B. für den (privaten) Aufenthalt während dienstfreier Zeiten, genutzt. Die Unterkunft diente ausschließlich dienstlichen Zwecken. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an einem Wohnen am Beschäftigungsort und damit an einer doppelten Haushaltsführung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Es liegen dann allgemeine WK i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vor mit der Folge, dass die (fiktiven) Unterkunftskosten neben den Kosten der täglichen Fahrten WK darstellen. Diese Konstellation dürfte in der Praxis allerdings eher die Ausnahme sein. Denn eine doppelte Haushaltsführung liegt bereits vor, wenn in der Unterkunft nur gelegentlich übernachtet wird. Dann besteht nur die Wahl zwischen den Fahrtkosten und den Unterkunftskosten. Für den Soldaten, der sich für die Geltendmachung der Unterkunftskosten (d. h. doppelte Haushaltsführung) entscheidet, ergibt sich somit im Ergebnis durch die Gegenrechnung fiktiver WK kein geldwerter Vorteil aus der Unterkunftsgestellung.
6.2 Zur Bildungseinrichtung als erster Tätigkeitsstätte
BFH, Urteil v. 14.5.2020, VI R 24/18
Der BFH stellt klar, dass seit der Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG zum Veranlagungszeitraum 2014 – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgen, die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen ebenfalls nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können.
Da dem Grunde nach – ebenso wie z. B. beim Besuch eines Wochenendseminars – Werbungskosten vorliegen, wäre es allerdings sachgerecht, für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen auf den Dreimonatszeitraum entsprechend § 6 Abs. 4a Satz 6 EStG abzustellen. Denn der Besuch eines befristeten Lehrgangs ist nur bedingt mit dem Antritt einer (neuen) Tätigkeitsstätte gleichzusetzen. Im Übrigen erfordert auch der Begriff der Bildungseinrichtung bzw. Bildungsmaßnahme (§ 6 Abs. 4 Satz 8 EStG) eine Präzisierung. Der BFH geht von einer gewissen Nachhaltigkeit aus. Eine mehrwöchige Mindestzeit sollte angemessen sein. Aufwendungen für Bildung sollten nicht hintanstehen.