BFH, Urteil v. 28.6.2023, VI R 17/21

Der BFH hat im Urteil v. 5.11.1993, VI R 24/93, BStBl 1994 II S. 238, Aufwendungen einer emeritierten Professorin für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit nicht als Werbungskosten bei den Emeritenbezügen und damit bei den Einkünften aus früheren Dienstleistungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG anerkannt. Tragend hierfür war die Wertung, dass zwischen den gegenwärtigen Aufwendungen eines entpflichteten Hochschulprofessors für Forschungszwecke und seinen Versorgungsbezügen kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Denn ebenso wie ein in den Ruhestand versetzter Beamter erhalte ein entpflichteter Professor seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht.

Für die hier zu entscheidende Frage, ob Aufwendungen eines Versorgungsempfängers im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit bei wertender Betrachtung in einem erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang vergleichbar einem Arbeitnehmer, der Einkünfte für eine gegenwärtige erzielt, lässt sich die v. g. Entscheidung allerdings nicht fruchtbar machen.

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