7.1 Pauschale Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten: Keine Minderung der Sonderausgaben
BFH, Urteil v. 6.5.2020, X R 16/18
Der BFH musste den Fall an das FG zurückverweisen. Es fehlt an Feststellungen dazu, für welche Gesundheitsmaßnahmen eigene Aufwendungen des X angefallen sind. Für ihn wurde z. B. die Teilnahme an einer Sportveranstaltung bonifiziert. Sollten ihm hierfür Aufwendungen entstanden sein (z. B. Teilnahmegebühr), wäre der Bonus nicht sonderausgabenmindernd zu berücksichtigen.
Soweit die Bonuszahlungen nicht als Beitragserstattungen, sondern als Leistungen der Krankenkasse anzusehen sind, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor. Die Voraussetzungen der insoweit überhaupt nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG liegen nicht vor. Da der Regelung lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen, fallen darunter nur Leistungen, die das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit sind (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 28/16, BStBl 2018 II S. 86). Das liegt bei Prämien für eine gesundheitsbewusste Lebensweise nicht vor.
7.2 Unterhaltsaufwendungen für studierendes Kind: Keine Kürzung wegen Lebenspartner
BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 43/17
Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Regelmäßige Unterhaltsleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG gegenzurechnen, sodass der Unterhaltshöchstbetrag des unterhaltspflichtigen Abzugsberechtigten entsprechend zu mindern ist (BFH, Urteil v. 19.5.2004, III R 30/02, BStBl 2004 II S. 943). Nicht darunter fallen allerdings gelegentliche freigebige Zuwendungen nicht unterhaltsverpflichteter Dritter. Das sind keine Bezüge i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG. Sie sind zur Bestreitung des Unterhalts weder bestimmt noch geeignet, wenn sie sich im sozialüblichen Rahmen bewegen.
7.3 Vermietung einer Ferienwohnung: So wird die Auslastung geprüft
BFH, Urteil v. 26.5.2020, IX R 33/19
Bei der allgemeinen Wohnungsvermietung geht der BFH typisierend von der Einkünfteerzielungsabsicht aus. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten Ferienwohnung verlangt der BFH zusätzlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 %unterschritten wird. Zu einer näheren Prüfung anhand einer Prognose kommt es nicht. Denn die Einkünfteerzielungsabsicht wird dann typisierend unterstellt, auch wenn eine Prognose ergibt, dass ein Totalüberschuss nicht erreicht werden kann. Erst wenn die 25 %-Grenze unterschritten wird, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose näher festzustellen.
Der BFH bemerkt ergänzend, dass eine Prognoseentscheidung auch in Fällen erforderlich ist, in denen ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellbar sind. Dieser Fall dürfte allerdings nur selten vorkommen. Denn wenn in der näheren Umgebung keine geeigneten Vergleichsobjekte vorhanden sind, kann auf einen größeren räumlichen Bereich abgestellt werden.