1.1 Gesellschafter vermietet Arbeitszimmer an GmbH: Gilt die Abzugsbeschränkung?
FG München, Urteil v. 19.4.2021, 7 K 1162/19
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
1.2 Ist eine GmbH mit dem Bestandteil "partners" zulässig?
BGH, Urteil v. 13.4.2021, II ZB 13/20
Für die Verwendung des Begriffs "partners" dürfte damit für die Firmengestaltung mehr Rechtssicherheit bestehen. Ungeachtet dessen sollte die Firmierung jedes Unternehmens mit Bedacht gewählt und gestaltet werden.
Der Name einer Gesellschaft (sog. Firma) ist ein wichtiger Bestandteil eines Unternehmens. Die Firma muss jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen und z. B. klar und unterscheidbar sein. Wenn ein Registergericht eine Firma als unzulässig erachtet, kann es die Eintragung der Firma verweigern. Änderungen (auch nachträgliche) der Firma sind daher nicht nur lästig und teilweise zeitintensiv, sondern können bspw. auch zu einem erheblichen Imageverlust des Unternehmens führen. Daher ist bei der Wahl der Firma Vorsicht geboten.
1.3 Vertretungsmacht: Keine Einschränkung durch Stiftungszweck
BGH, Urteil v. 15.4.2021, III ZR 139/20
Der Stiftungszweck allein beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht. Die bisherige Rechtsprechung zum Vereins- und Stiftungsrecht sah das noch anders. Vor allem gemeinnützige Stiftungen sollten deswegen ihren Handlungsbedarf überprüfen: Wer vermeiden will, dass sein Vorstand außerhalb des (gemeinnützigen) Stiftungszwecks wirksame Rechtsgeschäfte abschließt – und damit die Gemeinnützigkeit der Stiftung oder des Vereins gefährdet (im schlimmsten Fall mit einer Nachversteuerung der Ergebnisse der letzten zehn Jahre) – sollte zeitnah eine eindeutige Einschränkung der Vertretungsmacht in die Stiftungssatzung aufnehmen. Auch darüber hinaus sollten Stiftungen und Vereine das Urteil des BGH zum Anlass zu nehmen, um sich Gedanken zu machen, ob und welche Beschränkungen der Vorstandstätigkeit (sei es im Innen- oder Außenverhältnis) in ihrer Organisation sinnvoll sind. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der kürzlich beschlossenen, umfangreichen Stiftungsrechtsreform: Die gesetzlichen Neuregelungen können Anlass zu weiteren Anpassungsbedarf – und auch weiteren Gestaltungsspielraum – sein, der von Stiftungen nicht verpasst werden sollte.