2.1 GmbH-Gesellschafterliste: Einreichung durch den Gesellschafter möglich?
KG Berlin, Urteil v. 29.11.2021, 22 W 58/21
Die GmbH-Gesellschafterliste ist seit einigen Jahren ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Sie gibt nicht nur nützliche Informationen über die Entwicklung des Gesellschafterbestands der jeweiligen GmbH, sondern ist eine wichtige Grundlage für die Frage, wer zur Ausübung von Gesellschafterrechten befugt ist. Denn: Nur wer in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter (sog. Legitimationswirkung; §§ 16, 40 GmbHG). Allein diese Personen sind zur Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. Stimm-, Teilnahme-, Rede- und Einsichtsrechten) befugt, und zwar in der Regel selbst dann, wenn die Gesellschafterliste inhaltlich unrichtig ist.
Wegen der besonderen Bedeutung der Gesellschafterliste ist es wichtig, dass sie stets aktuell gehalten wird. Das Gesetz legt daher fest, dass nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter (z. B. durch Anteilsübertragung) oder des Umfangs ihrer Beteiligung (z. B. durch Kapitalmaßnahmen) eine aktualisierte Liste zum Handelsregister einzureichen ist. Für die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste sind die Geschäftsführung oder – wenn die zugrundeliegenden Veränderungen notariell beurkundet wurden – der beurkundende Notar zuständig.
2.2 Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags auch schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam?
OLG Nürnberg, Urteil v. 30.3.2022, 12 U 3303/19
GmbH-Geschäftsführer können – sofern nichts anderes vereinbart ist – jederzeit als Geschäftsführer abberufen werden. Damit endet allerdings nur die Organstellung; das Dienstverhältnis, das insbesondere die Tätigkeitsvergütung betrifft, ist davon grundsätzlich unabhängig.
Auch nach dem Ende der Organstellung bleibt das Dienstverhältnis als solches – und der sich daraus ergebende Vergütungsanspruch des Geschäftsführers – bestehen, bis es wirksam gekündigt wird. Insbesondere für die Fortzahlung der Vergütung ist es daher außerordentlich bedeutsam, ab welchem Zeitpunkt bei vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeiten eine ordentliche Kündigung wirksam erklärt werden kann und welche Kündigungsfrist in diesen Fällen greift.
Um Rechtsstreitigkeiten und Zweifel bei der Vertragsauslegung zu vermeiden, sind ausdifferenzierte vertragliche Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag mit fachlicher Unterstützung zu empfehlen. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Mindestlaufzeit vereinbart, sollte geregelt werden, ob bereits während dieser Mindestlaufzeit oder erst danach die ordentliche Kündigung erklärt werden kann. Weiter zu bedenken sind Regelungen über die Kündigungsfolgen, beispielweise eine nachlaufende Haftung, Wettbewerbs- und Abwerbeverbote.
2.3 Zur ertragsteuerlichen Behandlung eines Filmvertriebsvertrags
BFH, Urteil v. 14.4.2022, IV R 32/19
Der BFH stellt klar, dass für die im Streitfall vorliegende Konstellation weder die Aktivierung einer Kaufpreisforderung noch einer Schlusszahlung in Betracht kommt. Dabei folgt der BFH in wesentlichen Punkten der Tatsachenwürdigung des FG. Insofern kann im Rahmen der Sachaufklärung durch das FA und das FG der Darstellung der Chancen- und Risikoverteilung zwischen den Vertragsbeteiligten eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen.
2.4 Zur Wirksamkeit von Steuerbescheiden nach Eröffnung der Insolvenz
BFH, Urteil v. 5.4.2022, IX R 27/18
Vor Ergehen des Urteils hatte der BFH das BMF wegen der Komplexität der zu entscheidenden Fragen zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.
Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Gemäß § 87 InsO, der über die Verweisung in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO auch für das Besteuerungsverfahren zu beachten ist, können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Daraus hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden.