2.1 Ärztliche Notfallpraxis unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer
BFH, Urteil v. 29.1.2020, VIII R 11/17
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Merkmale der beruflichen Ausstattung und Nutzung einerseits und der leichten Zugänglichkeit für die Patienten andererseits in Abhängigkeit zueinander stehen. Ist die berufliche Ausstattung und Nutzung eindeutig, kann die eingeschränkte Zugänglichkeit in den Hintergrund treten. Lässt sich dagegen eine gewisse private Mitnutzung nicht von vornherein ausschließen, kann die leichte Zugänglichkeit durch dritte Personen für die Bejahung der beruflichen Veranlassung an Gewicht gewinnen (BFH, Urteil v. 8.9.2016, III R 62/11, BStBl 2017 II S. 163).
Festzuhalten bleibt schließlich, dass die Zugänglichkeit ohnehin nur in Fällen von Bedeutung sein kann, in denen die betriebliche Tätigkeit einen gewissen Besucherverkehr erfordert, also nicht z. B. bei einer häuslichen Werkstatt.
2.2 Mieterhöhung wegen Modernisierung: Erhaltungsanteil muss herausgerechnet werden
BGH, Urteil v. 17.6.2020, VIII ZR 81/19
Der Anteil der Kosten, der auf die Modernisierung entfällt und umlagefähig ist und der nicht umlagefähige Instandhaltungsanteil werden durch Schätzung ermittelt. Diese orientiert sich an der üblichen Lebensdauer der erneuerten Einrichtung und dem bereits eingetretenen Abnutzungsgrad.
2.3 Ortstermine mit Sachverständigen finden trotz Corona statt – mit Abstand natürlich
LG Saarbrücken, Beschluss v. 12.5.2020, 15 OH 61/19
2.4 Wenn Ehegatten gemeinsam eine Photovoltaikanlage betreiben
BFH, Urteil v. 6.2.2020, IV R 6/17
Der Aufwand für die Erstellung einer Feststellungserklärung und das Durchlaufen eines weiteren Verfahrens neben der ESt-Veranlagung werden somit erspart. Außerdem wird auch das Finanzamt von der Durchführung eines unnötigen Verfahrens befreit. Zur Beseitigung von Unklarheiten kann das Finanzamt durch Negativbescheid nach § 180 Abs. 3 Satz 2 AO die Feststellung treffen, dass keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist.
Der BFH betont, dass allein die Zusammenveranlagung noch nicht zur Annahme eines Falls von geringer Bedeutung führt (BFH, Urteil v. 16.3.2004, IV R 58/02, BFH/NV 2004 S. 1211). Ebenso wenig reicht dafür aus, dass das Finanzamt für alle an den Einkünften beteiligten Personen zuständig ist (BFH, Urteil v. 14.2.2008, IV R 44/05, BFH/NV 2008 S. 1156). Es muss hinzukommen, dass der Vorgang überschaubar ist und kein Streit besteht. Diese Voraussetzungen müssen in jedem Veranlagungszeitraum vorliegen und entsprechend geprüft werden. Sie müssen allerdings nicht fortlaufend gegeben sein.