4.1 Home-Office an Arbeitgeber vermietet: Ist bei Renovierung ein Vorsteuerabzug möglich?
BFH, Urteil v. 7.5.2020, V R 1/18
Die Entscheidung dürfte im Kern dahin zu verstehen sein, dass für die Vermieter (Eheleute), obwohl sie die Wohnung insgesamt vermieteten, kein unternehmerisches Interesse an der Vermietung von Bad und Dusche bestand, da für den Arbeitgeber (Mieter) die Nutzung als Büro ganz im Vordergrund stand.
Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hat der BFH entschieden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose festzustellen ist. Dabei sind in die Prognoserechnung die gesamten Renovierungskosten (also einschließlich Badezimmer) einzubeziehen (BFH, Urteil v. 20.8.2018, IX R 9/17, BStBl 2019 II S. 219).
Der BFH hebt besonders hervor, dass er an seiner Auffassung festhält, nach der eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmerin und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH, Urteil v. 22.11.2018, V R 65/17, BFH/NV 2019 S. 359, Leitsatz). Auf dieser Grundlage kann es sich bei der gegenüber den Eheleuten als Miteigentümern ergangenen Steuerfestsetzung um zusammengefasste Steuerbescheide nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AO handeln. Die Frage der Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft ist umstritten. Im Schrifttum wird eine Divergenz zur Rechtsprechung des XI. BFH-Senats gesehen. Die weitere Entwicklung dazu bleibt einer Entscheidung des XI. Senats vorbehalten.
4.2 Wo hat ein Lok- und Triebwagenführer seine erste Tätigkeitsstätte?
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.2.2020, 1 K 629/19
Nach der gesetzlichen Definition wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig nach der arbeitsvertraglichen- oder dienstrechtlichen Zuordnung bestimmt. Quantitative Kriterien werden dabei nur hilfsweise herangezogen (BT-Drucks. 17/10774 S. 15; ebenso BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 - S 2253/14/10002). Eine Zuordnung muss zwar nicht ausdrücklich erfolgen, wird der Arbeitnehmer jedoch einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, so ist diese Zuordnung auch steuerlich maßgebend. Durch Änderung der Rechtslage ab 1.1.2014 kommt es, soweit eine solche Zuordnung erfolgte, eben nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausüben soll, an.
Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn der Arbeitnehmer nicht einmal in einem geringen Umfang Tätigkeiten an der ersten Tätigkeitsstätte erbringt, die er arbeitsvertraglich zu erbringen hat. Denn erste Tätigkeitsstätte kann nur eine Stätte sein, an dem der Arbeitgeber auch tätig wird. Dies ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal und dem Wortsinn "erste Tätigkeitsstätte" (so auch BFH, Urteil v. 10.4.2019, VI R 17/17).