5.1 Erbschaftsteuer: Sind Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar?
FG München, Urteil v. 16.9.2020, 4 K 2701/19
Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.
5.2 Erbschaftsteuer: Wie weit reicht die Steuerbefreiung für das Familienheim?
BFH, Urteil v. 23.2.2021, II R 29/19
Die Grundbesitzwerte werden nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 BewG gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer-Festsetzung, und zwar auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit. Einwendungen gegen den Umfang der wirtschaftlichen Einheit können nur gegen den Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), nicht gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid (Folgebescheid) vorgebracht werden.
5.3 Keine eigene gesonderte Feststellung gegenüber Vermächtnisnehmern
BFH, Urteil v. 6.5.2021, II R 34/18
Die Verwaltung sieht eine eigenständige gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber dem Vermächtnisnehmer vor (Abschn. R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 ErbStR 2019). Diese Praxis kann zwar in Einzelfällen zu einer Erleichterung führen, birgt jedoch die Gefahr unterschiedlicher Wertfeststellungen. Das soll durch § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 154 BewG, wonach mehrere Feststellungsbeteiligte an dem (einen) Wertfeststellungsverfahren zu beteiligen sind, gerade vermieden werden. Für eine eigenständige gesonderte Feststellung besteht keine Rechtsgrundlage. Gleichwohl ergehende Bescheide sind aber nicht nichtig, sondern wirksam und können in Bestandskraft erwachsen.
5.4 Zur Bewertung eines GmbH-Anteils für die Erbschaftsteuer
BFH, Urteil v. 2.12.2020, II R 5/19
Der BFH bemerkt, dass derjenige, der eine Wertermittlung nach den Ertragsaussichten (z. B. nach IDW S 1) vornimmt, nicht gesondert darlegen muss, dass die von ihm gewählte Methode gegenüber anderen anerkannten Methoden oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzugswürdig ist. Denn üblicherweise wird zumindest bei Beteiligungen an großen Gesellschaften die Ertragswertmethode angewandt. Anders soll es sein, wenn der Steuerpflichtige umgekehrt den Anteilswert mittels einer anderen anerkannten Methode (z. B. vergleichsorientierte Methoden und Multiplikatorenmethoden) ermitteln will.