6.1 Häusliches Arbeitszimmer: Ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig?
BFH, Urteil v. 1.3.2021, IX R 27/19
Der BFH widerspricht damit dem BMF-Schreiben v. 27.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, Rz 21. Danach soll ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dienen, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
Die Entscheidung ist zu Überschusseinkünften (nichtselbstständige Arbeit) ergangen. Im Rahmen der Gewinneinkünfte kann das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehören. Die Wertsteigerung ist dann bei der Entnahme oder Veräußerung gewinnerhöhend zu erfassen.
6.2 Wann eine Erzieherin ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann
Sächsisches FG, Urteil v. 19.7.2021, 3 K 1276/18
Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Dies hat der BFH mit Urteil v. 3.4.2019, VI R 46/17, entschieden. Das Urteil ist aber noch immer nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sodass es nach Auffassung der Finanzverwaltung wohl noch immer auf die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers ankommt.
Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig. Inwieweit die Finanzämter die Entscheidung in der Praxis umsetzen, bleibt abzuwarten. M. E. dürften aber mit Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen FG gute Chancen in Fällen bestehen, in denen büromäßige Arbeiten (z. B. Einschätzungen und Berichte schreiben) nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden können, weil im Kindergarten kein Zimmer zur Verfügung steht, welches grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Hierfür ist aber natürlich Voraussetzung, dass für diese bestimmten Tätigkeiten in der Wohnung ein gesonderter Raum vorgehalten wird, der den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt (insbesondere die unschädliche untergeordnete private Mitbenutzung unter 10 %).
6.3 Warum Kinderbetreuungskosten um Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind
BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20
Der Senat hielt die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Entscheidung durch Beschluss anstelle eines Urteils ergehen. Die Rechtslage erschien dem BFH offenbar derart eindeutig, dass sich jede weitere Erörterung erübrigte.