8.1 Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für "Essen auf Rädern" abzugsfähig?
FG Münster, Urteil v. 27.4.2023, 1 K 759/21 E
In dem rechtskräftigen Urteil weist das FG daraufhin, dass, soweit sich der Kläger auf das FG Münster, Urteil v. 15.7.2011, 14 K 1226/10 E, berufe, sich hieraus auch keine andere Wertung ergebe. Denn das FG Münster habe in diesem Urteil ausdrücklich offengelassen, ob Aufwendungen für sog. "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung i. S d. § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen.
8.2 Einjähriges Work & Travel-Jahr im Ausland und anschließendes Studium: Besteht noch Anspruch auf Kindergeld?
FG Bremen, Urteil v. 7.3.2023, 2 K 27/21 (1)
In diesem Urteil hat das FG weiter darauf hingewiesen, dass das Innehaben einer Wohnung als Voraussetzung für einen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist; insoweit seien die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland, die Erteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b AO durch das Bundeszentralamt für Steuern oder die steuerrechtliche Behandlung der Mutter können daher keinen inländischen Wohnsitz des Kindes begründen.
8.3 Inländischer Wohnsitz als Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld für Auslandsstudierende
BFH, Urteil v. 21.6.2023, III R 11/21
Ein Kind, das sich in den ersten Jahren in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, verliert seinen dortigen Wohnsitz für diese Jahre nicht rückwirkend, wenn es mit zunehmender Studiendauer seltener nach Hause kommt und – trotz häufiger oder langer Besuche in den ersten Ausbildungsjahren – über die gesamte Ausbildungszeit (Studienzeit) gesehen nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat. Umgekehrt sind besonders häufige oder lange Aufenthalte in der elterlichen Wohnung zu Beginn eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts – ein "Aufenthaltsüberschuss" – für sich genommen kein Grund, einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in späteren Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahren anzunehmen, obwohl das Kind die elterliche Wohnung dann nicht mehr oder nur noch selten aufsucht.
8.4 Mehrere kindergeldberechtigte Personen: An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.4.2023, 6 K 1833/19
Kindergeld wird bei mehreren kindergeldberechtigten Personen nur demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Diese Bestimmung war im Urteilsfall wirksam getroffen worden.