1 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1.1 Zur disquotalen Einlage in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto
BFH, Urteil v. 5.2.2020, II R 9/17
Nach der BFH-Rechtsprechung zu Kapitalgesellschaften kann eine gesellschaftsrechtliche Zahlung an die Gesellschaft bzw. eine disquotale Einlage keine Schenkung auslösen. Denn wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens fehlt es an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern. Der BFH lehnt die von der A begehrte entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf die Personengesellschaft – da sie kein selbstständiges Rechtssubjekt ist – ab. Im Übrigen hat sich die Rechtslage bei Kapitalgesellschaften durch die Anfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG geändert. Die Werterhöhung des Anteils an der Kapitalgesellschaft aufgrund einer Einlage wird als Zuwendung an die Gesellschafter fingiert.
2 Private Immobilienbesitzer
2.1 Ärztliche Notfallpraxis unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer
BFH, Urteil v. 29.1.2020, VIII R 11/17
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Merkmale der beruflichen Ausstattung und Nutzung einerseits und der leichten Zugänglichkeit für die Patienten andererseits in Abhängigkeit zueinander stehen. Ist die berufliche Ausstattung und Nutzung eindeutig, kann die eingeschränkte Zugänglichkeit in den Hintergrund treten. Lässt sich dagegen eine gewisse private Mitnutzung nicht von vornherein ausschließen, kann die leichte Zugänglichkeit durch dritte Personen für die Bejahung der beruflichen Veranlassung an Gewicht gewinnen (BFH, Urteil v. 8.9.2016, III R 62/11, BStBl 2017 II S. 163).
Festzuhalten bleibt schließlich, dass die Zugänglichkeit ohnehin nur in Fällen von Bedeutung sein kann, in denen die betriebliche Tätigkeit einen gewissen Besucherverkehr erfordert, also nicht z. B. bei einer häuslichen Werkstatt.
2.2 Mieterhöhung wegen Modernisierung: Erhaltungsanteil muss herausgerechnet werden
BGH, Urteil v. 17.6.2020, VIII ZR 81/19
Der Anteil der Kosten, der auf die Modernisierung entfällt und umlagefähig ist und der nicht umlagefähige Instandhaltungsanteil werden durch Schätzung ermittelt. Diese orientiert sich an der üblichen Lebensdauer der erneuerten Einrichtung und dem bereits eingetretenen Abnutzungsgrad.
2.3 Ortstermine mit Sachverständigen finden trotz Corona statt – mit Abstand natürlich
LG Saarbrücken, Beschluss v. 12.5.2020, 15 OH 61/19
2.4 Wenn Ehegatten gemeinsam eine Photovoltaikanlage betreiben
BFH, Urteil v. 6.2.2020, IV R 6/17
Der Aufwand für die Erstellung einer Feststellungserklärung und das Durchlaufen eines weiteren Verfahrens neben der ESt-Veranlagung werden somit erspart. Außerdem wird auch das Finanzamt von der Durchführung eines unnötigen Verfahrens befreit. Zur Beseitigung von Unklarheiten kann das Finanzamt durch Negativbescheid nach § 180 Abs. 3 Satz 2 AO die Feststellung treffen, dass keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist.
Der BFH betont, dass allein die Zusammenveranlagung noch nicht zur Annahme eines Falls von geringer Bedeutung führt (BFH, Urteil v. 16.3.2004, IV R 58/02, BFH/NV 2004 S. 1211). Ebenso wenig reicht dafür aus, dass das Finanzamt für alle an den Einkünften beteiligten Personen zuständig ist (BFH, Urteil v. 14.2.2008, IV R 44/05, BFH/NV 2008 S. 1156). Es muss hinzukommen, dass der Vorgang überschaubar ist und kein Streit besteht. Diese Voraussetzungen müssen in jedem Veranlagungszeitraum vorliegen und entsprechend geprüft werden. Sie müssen allerdings nicht fortlaufend gegeben sein.
3 Sonstige Steuern
3.1 Fällt die Veräußerung eines Geschäftsgrundstücks mit Ladeneinrichtung unter die Grunderwerbsteuer?
BFH, Beschluss v. 3.6.2020, II B 54/19
Der BFH betont, dass für den Bereich der Zubehöreigenschaft von Gegenständen dem FG – und damit letztendlich auch dem Finanzamt – ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Das gilt zum einen für die Frage, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, und zum anderen, ob für die Ermittlung bzw. Schätzung der Teilwerte ein Gutachten heranzuziehen ist. Die Entscheidung in derartigen Fällen hängt somit im Wesentlichen von der Tatsachengrundlage ab. Damit liegt der Schwerpunkt des Verfahrens in der Argumentation vor dem Finanzamt bzw. dem FG. Der BFH ist sodann an die Tatsachenfeststellung des Finanzamts gebunden, soweit sie rechtlich einwandfrei zustande gekommen ist. Im Übrigen könnte im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren ein in einer fehlerhaften Schätzung möglicherweise liegender materiell-rechtlicher Fehler die Zulassung der Revision nicht begründen (z. B. BFH, Urteil v. 30.7.2013, IV B 107/12, BFH/NV 2013 S. 1928).
3.2 Warum die Corona-Soforthilfe nicht gepfändet werden darf
FG Münster, Beschluss v. 8.6.2020, 11 V 1541/20 AO
Die Entscheidung des FG Münster ist in vollem Umfang gutzuheißen. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit pfändbar, als sie auch übertragbar ist. Ausgeschlossen ist deshalb die Pfändung einer zweckgebundenen Forderung.
Bei der Corona-Soforthilfe liegt es auf der Hand, dass diese ausgezahlt wurde, um die wirtschaftlichen Probleme, die aus der Pandemie resultieren, abzumildern. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn die Finanzverwaltung die Forderung für Umsatzsteuerschulden pfändet. Da auch die weiteren Voraussetzungen vorlagen, war das Ergehen einer einstweiligen Anordnung angezeigt. Einzelheiten hinsichtlich der Pfändbarkeit sind gleichwohl durchaus noch ungeklärt. So ließ denn auch das FG Münster die Beschwerde zum BFH aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zu.
4 Steuerrecht Arbeitnehmer
4.1 Home-Office an Arbeitgeber vermietet: Ist bei Renovierung ein Vorsteuerabzug möglich?
BFH, Urteil v. 7.5.2020, V R 1/18
Die Entscheidung dürfte im Kern dahin zu verstehen sein, dass für die Vermiet...