2.1 Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer
§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG
Inkrafttreten: Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.2 Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird angehoben
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.3 Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
§ 3 Nr. 34 EStG
Inkrafttreten: gilt ab VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.4 Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
§ 40b Abs. 3 EStG
Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.5 Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
§ 40a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG, § 40a Abs. 7 EStG
Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.6 Praktische Zeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
§ 36 Abs. 2 StBerG
Inkrafttreten: Gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.7 Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
§ 147 Abs. 6 AO
Inkrafttreten am 1.1.2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.8 Bürokratische Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts
diverse §§
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.9 Neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung
Inkrafttreten: Gilt für Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)
2.10 E-Bilanz: BMF veröffentlicht neue Taxonomien
§ 5b EStG
Inkrafttreten: ab 1.1.2020
BMF, Schreiben v. 2.7.2019, IV C 6 - S 2133-b/19/10001
2.11 Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung: Keine Änderung
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 v. 12.8.2019, BGBl 2019 S. 1354
2.12 Sachbezüge: Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen
§ 8 Abs. 2 und 3 EStG
Inkrafttreten: gilt ab dem 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.13 Job-Tickets: Pauschale Besteuerung möglich
§ 40 Abs. 2 EStG
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.14 Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
§ 7c EStG
Inkrafttreten: gilt für Anschaffungen ab 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.15 Steuerbefreiung von Weiterbildungsleistungen
§ 3 Nr. 19 EStG
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.16 Mitarbeiterwohnungen: Einführung eines Bewertungsabschlags
§ 8 Abs. 2 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.17 Lohnsteueranmeldung: Das müssen Arbeitgeber beachten
§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungszeiträume nach 31.12.2021
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.18 Elektrofahrzeuge: Gewerbesteuerliche Änderungen
§§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG, 36 Abs. 3 GewStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.19 Verschärfungen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 6 Abs. 3a UStG; § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.20 Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte werden erstmals klar definiert
§ 3 Abs. 6a UStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.21 Umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen in ein Konsignationslager
§ 6b UStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.22 Das sind die Sachbezugswerte für 2020
Inkrafttreten am 1.1.2020
11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
2.23 Ab 2020 gelten verschärfte Anforderungen bei der Kassenführung
§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV
Inkrafttreten am 1.1.2020 bzw. 30.9.2020
BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 - S 0319/19/10002 :001