9.1 Einfuhr von Waren aus einem Drittland in die EU: Neue Spielregeln
Inkrafttreten: 1.7.2021
Jahressteuergesetz 2020
§ 3c Abs. 2 und Abs. 3UStG i. d. F. ab 1.7.2021
9.2 Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags gilt auch für 2021
Inkrafttreten: gilt für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 52 Abs. 18b EStG
9.3 Investitionsabzugsbetrag soll flexibler werden
Inkrafttreten: gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden
Jahressteuergesetz 2020
§ 7g EStG
9.4 Kürzere praktische Zeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Inkrafttreten: Gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Bürokratieentlastungsgesetz III
§ 36 Abs. 2 StBerG
9.5 Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit wird verlängert
Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungen im Jahr 2021
Jahressteuergesetz 2020
§ 3 Nr. 28a EStG
9.6 Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Änderungen im Bereich Versandhandel
Inkrafttreten: 1.4.2021 und 1.7.2021
Jahressteuergesetz 2020
§ 3c UStG i. d. F. ab 1.7.2021
9.7 Verlängerung des Investitionszeitraums für Investitionsabzugsbeträge
Inkrafttreten: gilt für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endende Wirtschaftsjahren nach § 7g EStG beansprucht wurden
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 16 EStG
9.8 Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer
Inkrafttreten: gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
Bürokratieentlastungsgesetz III
§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG
9.9 Vorübergehende Verlängerung der Fristen bei Reinvestitionsrücklage
Inkrafttreten: gilt für Rücklagen, die am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wären
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
§ 6b EStG, § 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6 EStG
9.10 Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA
Inkrafttreten: gilt für Anschaffungen in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
§ 7 Abs. 2 EStG
9.11 Wie wirkt sich eine Rechnungsberichtigung aus?
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes
Jahressteuergesetz 2020
§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG
9.12 (Wieder-)Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021
Inkrafttreten ab 30.6.2020
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG