3.1 Erneuerung einer Heizungsanlage: Wann gibt es die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen?
BFH, Urteil v. 13.8.2024, IX R 31/23
Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt.
Soweit die Kläger erstmals im Revisionsverfahren (hilfsweise) einen Antrag nach § 35a EStG gestellt haben, konnte der BFH hierüber mangels Feststellungen in der Sache nicht selbst entscheiden. Aus diesem Grund verwies er die Sache an die Vorinstanz zurück. Der BFH verstand das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass nach Verneinung der Voraussetzungen der Steuerermäßigung gem. § 35c EStG ein unbedingter Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG gestellt wird, denn der Steuerpflichtige müsse sich entscheiden, welche Steuerermäßigung er in Anspruch nimmt. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist gem. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden. Das FG wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, in welcher Höhe im Jahr 2021 Arbeitskosten tatsächlich angefallen sind.
Abschließend wies der BFH darauf hin, dass es ausgeschlossen sein dürfte, dass die Kläger im Wege einer Tilgungsbestimmung beanspruchen können, dass die tatsächlich im Streitjahr gezahlten Beträge i.H.v. 2.000 EUR vollumfänglich – und nicht lediglich quotal – auf die im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG geltend gemachten Kosten angerechnet werden, obwohl die Gesamtrechnung nicht in 2021 beglichen worden ist.
3.2 Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung für Familienheim gilt nicht für baugleiche Wohnung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.3.2024, 3 K 154/23
Das Urteil überrascht nicht, da es der BFH-Rechtsprechung entspricht (BFH, Urteil v. 6.5.2021, II R 46/19). Der Schutzzweck von § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG ist nicht auf die bloße Erhaltung der in Immobilien ruhenden Vermögenswerte gerichtet, sondern zielt vielmehr auf die Sicherung des gegenständlich-räumlichen Fortbestands des eigengenutzten Wohneigentums einer Familie. Dem Zweck der Sicherung von Vermögenswerten wird jedoch bereits durch die allgemeinen erbschaftsteuerlichen Freibeträge gedient.