Kurzbeschreibung
Lohnzulagen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt z. B. für Erschwerniszuschläge, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch für Mehrarbeitszuschläge, die für geleistete Überstunden gezahlt werden. Eine hiervon abweichende Sonderstellung nehmen Zulagen ein, die der Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt, sog. SFN-Zuschläge. Solche Lohnzuschläge können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.
Vorbemerkung
Steuerfrei können folgende Zuschläge zum Grundlohn gezahlt werden. Der Grundlohn darf max. 50 EUR in der Lohnsteuer und 25 EUR in der Sozialversicherung je Stunde nicht übersteigen.
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
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Zuschlagsart | Zuschläge steuerfrei bis |
---|---|
Nachtarbeit | |
von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 % des Grundlohns |
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde | 40 % des Grundlohns |
Sonntagsarbeit | |
von 0 Uhr bis 24 Uhr | 50 % des Grundlohns |
hier gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde | |
gesetzliche Feiertage | |
von 0 Uhr bis 24 Uhr | 125 % des Grundlohns |
hier gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde | |
Silvester | |
von 14 Uhr bis 24 Uhr | 125 % des Grundlohns |
Weihnachtsfeiertage | |
von 0 Uhr bis 24 Uhr | 150 % des Grundlohns |
hier gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde | |
Heiligabend | |
von 14 Uhr bis 24 Uhr | 150 % des Grundlohns |
1. Mai | |
von 0 Uhr bis 24 Uhr | 150 % des Grundlohns |
hier gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn diese vor 0 Uhr aufgenommen wurde |
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