OFD Kiel, Verfügung v. 25.1.2002, S 2190 A - St 233
Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BStBl 1999 II S. 304) sind Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist erstmals für das nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG).
Es wurde gefragt, ob die Zuschreibung nur dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe erst in einem nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr entfallen oder auch die Fälle von der Neuregelung erfasst werden, in denen die für eine AfaA maßgebenden Gründe bereits in vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind.
Ich bitte hierzu die Auffassung zu vertreten, dass eine Zuschreibung auch dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe in vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind. Die Zuschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 vorzunehmen, soweit der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren entfällt. Nach der Begründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 14/443 vom 3.3.1999) ergänzt diese Regelung das in § 6 Abs. 1 EStG ebenfalls durch das StEntlG 1999/2000/2002 (a.a.O.) eingeführte strikte Wertaufholungsgebot, das nach § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG erstmals für das erste nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden ist und keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt. Dadurch ist für die betrieblichen Einkunftsarten sichergestellt, dass eine bisher als Teilwertabschreibung geltend gemachte Wertminderung nicht über das Rechtsinstitut einer AfaA aus dem Wertaufholungsgebot ausgenommen werden kann.
Auf Grund der sachlichen Parallelität zwischen der Wertaufholung bei nicht dauernder Wertminderung § 6 Abs. 1 EStG) und Zuschreibung bei Wegfall der Gründe für eine AfaA § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) ist daher beim Abschluss des ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahres zu prüfen, ob bei den Wirtschaftsgütern, für die in früheren Wirtschaftsjahren eine AfaA in Anspruch genommen wurde, die Gründe für diese außerplanmäßige Abschreibung noch vorliegen. Bei Wegfall dieser Gründe ist zwingend eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Auf den Zeitpunkt des Wegfalls kommt es dabei nicht an. Daraus folgt, dass die Zuschreibung auch dann vorzunehmen ist, wenn die für eine AfaA maßgebenden Gründe in einem Wirtschaftsjahr entfallen sind, das vor dem 1.1.1999 geendet hat. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der die Möglichkeit der Umgehung einer Wertaufholung durch die Aufnahme des Zuschreibungsgebots in § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG ausdrücklich ausschließen wollte.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 Satz 6