Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn. Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5.9.2006, VI R 38/04, BFHE 214, 573, BStBl II 2007, 181).
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62 EStG, § 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 SGB VI
Sachverhalt
Die K-AG (K) erteilte ihren Vorständen Pensionszusagen. Wenn Vorstände schon andere Altersversorgungen hatten, gab K Zuschüsse für freiwillige Weiterversicherungen, so etwa bei den Vorständen A, B und C zur Weiterversicherung in der gesetzlichen RV und bei D und E zum Rechtsanwaltsversorgungswerk. Die mit C, D und E abgeschlossenen Pensionsverträge sahen eine volle Anrechnung anderweitig bezogener Altersversorgungen vor, bei A und B gab es keine Anrechnungsklausel. Das FA behandelte alle Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm K in LSt-Haftung. Die Klage dagegen hatte hinsichtlich der Zuschüsse bei C, D und E Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.4.2010, 8 K 3052/07 H[L]). Der mit den Zuschüssen einhergehende Vorteil sei im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt, weil sie die späteren Versorgungsleistungen minderten und daher einem betrieblichen Zweck dienten.
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung.
Hinweis
Das Besprechungsurteil führt einmal mehr zu dem von der Rechtsprechung entwickelten Tatbestand des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses. Danach sind Vorteile – hier in Form der Zuschüsse – nicht Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, wenn sie nämlich im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dazu ist mit Blick auf Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu würdigen, ob diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 11.3.2010, VI R 7/08, BFH/NV 2010, 1332, BFH/PR 2010, 292).
1. Der BFH verneint hier ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse. Nach seiner Auffassung stand bei den Zuschüssen ganz offenkundig die Entlohnung im Vordergrund. Insbesondere konnte die Zuschussleistung nicht lediglich als eine Begleiterscheinung einer anderweitigen betriebsfunktionalen Zielsetzung qualifiziert werden. Ähnlich wie die Lohnzahlung selbst liegt auch die Erlangung und Sicherung von Altersversorgungsansprüchen im Interesse des Arbeitnehmers selbst. Dies gilt – auch insoweit ähnlich wie bei der Lohnzahlung selbst – naturgemäß auch dann, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse daran hat, durch gegenwärtige Leistungen später zu erbringende Pensionslasten zu reduzieren. Für den Arbeitnehmer hat die Sicherung seiner Altersversorgung eine solche Bedeutung, dass letztlich das Interesse des Arbeitgebers kaum derart in den Vordergrund treten kann, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gesprochen werden könnte.
2. Das Besprechungsurteil rückt stärker den betriebsfunktionalen Aspekt in den Mittelpunkt der Abwägung. Zugleich belegt das Urteil, dass allein der Blick auf die "Interessen" kaum zu einer tragfähigen Beurteilung führt. Auch deshalb distanziert sich das Besprechungsurteil von dem ebenfalls zu Zuschussleistungen ergangenen Urteil vom 5.9.2006 (VI R 38/04, BFH/NV 2006, 2349, BFH-PR 2007, 14), wie aus dem Leitsatz ersichtlich. Nachdem für die Zuschussleistungen auch mangels gesetzlicher Verpflichtungen dazu keine Steuerbefreiungen in Betracht gekommen waren, war die Klage abweisungsreif: § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG war nicht anwendbar; Entsprechendes galt für § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG, denn Vorstandsmitglieder sind nicht (einfach nur) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer, sondern gehören schon nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.9.2013 – VI R 8/11