BMF, Schreiben v. 10.4.2003, IV C 4 - S 2223 - 48/03, BStBl I 2003, 286
1. Bei Spenden an politische Parteien ist nach Rdn. 7 des BMF-Schreibens vom 2.6.2000 (BStBl 2000 I S. 592) von politischen Parteien in der Zuwendungsbestätigung zu versichern, dass es sich hierbei „nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren” handelt. Nach § 27 Parteiengesetz sind jedoch alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen Spenden. Die Zuwendungsbestätigung darf daher bei politischen Parteien nur enthalten, dass es sich „nicht um Mitgliedsbeiträge” handelt. Rdn. 7 des o.a. BMF-Schreibens ist daher ab sofort in folgender Fassung anzuwenden:
„Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag – der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei der Art der Zuwendung „Geldzuwendung” anzugeben. Bei Parteien ist im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei „nicht um Mitgliedsbeiträge” handelt. Bei Körperschaften i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und bei unabhängigen Wählervereinigungen ist im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei „nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren” handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z.B. Überweisung von 200 EUR, davon 120 EUR Mitgliedsbeitrag und 80 EUR Spende), handelt es sich steuerrechtlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdn. 6) zu bestätigen sind.”
Bei Zuwendungsbestätigungen, die bis zum Ablauf des Jahres 2003 nach Rdn. 7a.F. erstellt werden, sind aus Billigkeitsgründen keine steuerlich nachteiligen Folgen zu ziehen.
2. Mandatsträgerbeiträge sind keine Mitgliedsbeiträge im steuerrechtlichen Sinn, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Bei diesen Zuwendungen handelt es sich vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich nur abgezogen werden dürfen, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck nachgewiesen werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis i.S. von § 50 Abs. 3 EStDV, z.B. durch Beitragsquittungen, ist nicht zulässig.
Normenkette
EStG § 10b
EStG § 34g
Fundstellen
BStBl I, 2003, 286