BMF, Schreiben v. 5.2.2003, IV A 6 - S 2144c - 12/02
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.7.2002 kann ich Ihnen zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteilen:
Zur Frage des Betriebsausgabenabzuges von Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG im Zusammenhang mit Versicherungen gegen laufende Einmalprämien und sinkenden Beiträgen aufgrund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen nimmt das BMF-Schreiben vom 31.1.2002 (BStBl 2002l S. 214) ausführlich Stellung.
1. Versicherung gegen laufende Einmalprämien
Nach der Regelung des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG sind Versicherungen gegen laufende Einmalbeiträge grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Die Finanzverwaltung lässt einen steuerlichen Abzug für Beiträge an derartige Versicherungen jedoch ausnahmsweise dann zu, wenn eine (mittelbare) Verpflichtung zur Zahlung gleich bleibender oder steigender laufender Einmalbeiträge bis zum Eintritt des Versorgungsfalles besteht und im Fall der Einstellung oder der Herabsetzung der Zuwendungen an die Unterstützungskasse insoweit eine inhaltsgleiche (Direkt-)Zusage tritt, die nur nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen geändert werden kann (vgl. Ausführungen unter 1. des o.g. BMF-Schreibens vom 31.1.2002). Dadurch soll eine vorzeitige Ausfinanzierung der Versorgungszusage vermieden werden.
Diese Billigkeitsregelung ist nicht abdingbar; Ausnahmen von den o.g. Voraussetzungen lässt die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht zu.
2. Sinkende Beiträge aufgrund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen
Sinkende Beiträge im Zusammenhang mit variablen Gehaltsbestandteilen sind nach Nr. 2 des o.g. BMF-Schreibens vom 31.1.2002 dann unschädlich im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG, wenn die Herabsetzung auf einer Änderung der Versorgungszusage beruht und die Prämien nach der Vertragsänderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlen sind.
Dagegen sind sinkende Beiträge aufgrund variabler Gehaltsbestandteile ausdrücklich steuerschädlich im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG. Das gilt auch dann, wenn die variablen Zahlungen keine Gewinnsteuerung ermöglichen.
Ein anderes Ergebnis lassen die Regelungen in § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG nicht zu. Zur Vermeidung einer Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der o. g. Versorgungsmodelle könnte daher eine Modifikation in Betracht kommen (z.B. unmittelbare Pensionszusagen gegen Gehaltsverzicht, vgl. Neuregelung in § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG).
Ich weise darauf hin, dass für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle die Finanzbehörden der Länder zuständig sind. Diesen obliegt es, die im Einzelfall abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen.
Hinsichtlich der in Ihren Schreiben vom 12.12.2002 und 6.1.2003 angesprochenen Problematik des Betriebsausgabenabzuges nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG bei von der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze abhängigen Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen habe ich eine weitere Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eingeleitet. Über das Ergebnis werde ich Sie unterrichten.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c