Rz. 8

In Abhängigkeit davon, ob die öffentliche Hand oder eine Person des Privatrechts als Zuwendungsgeber auftritt, kann zwischen öffentlichen und privaten Zuwendungen differenziert werden.[1] Die öffentliche Hand verfolgt mit der Hingabe von Zuwendungen letzten Endes regelmäßig eine Steigerung des Allgemeinwohls (Sekundärzweck). Zur Erreichung dieses Ziels wird die Gewährung der Zuwendung regelmäßig an Auflagen bzw. Bedingungen geknüpft. Das dadurch angestrebte Verhalten des Zuwendungsempfängers bezeichnet man als Verhaltenszweck (Primärzweck), dessen Erfüllung zugleich die Gegenleistung für die Zuwendung darstellt. Erhält ein Unternehmen bspw. einen Lohnkostenzuschuss für bestimmte Arbeitnehmergruppen, so stellt die Einstellung dieser Arbeitnehmer den Primär- und die Senkung der Arbeitslosenquote den Sekundärzweck dieser Subventionsmaßnahme dar.[2]

 

Rz. 9

Bei privaten Zuwendungen soll ausschließlich der Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten bewegt werden, welches er unter gewöhnlichen Umständen nicht an den Tag legen würde. Eine Verbesserung des Allgemeinwohls wird durch die Gewährung privater Zuwendungen in aller Regel nicht angestrebt und ist – wenn überhaupt – nur von sehr untergeordneter Bedeutung. Neben diesem Merkmal besteht der wesentliche Unterschied zu öffentlichen Zuwendungen darin, dass sich bei privaten Zuschüssen die Leistung des Zuschussgebers und die Gegenleistung des Zuschussnehmers ausgeglichen gegenüber stehen. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird es sich bei privaten Zuschüssen nicht um ein gegenseitiges Geschäft handeln. Dies mag unter Umständen bei Sanierungszuschüssen der Fall sein.[3] Private Zuwendungen stellen folglich regelmäßig keine (echten) Zuschüsse i. S. d. Einkommensteuerrechts dar, da vielfach ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung des Zuwendungsgebers und der Gegenleistung des Zuwendungsempfängers zu beobachten sein wird.[4]

[1] Vgl. Künnemann/Beine, in Ballwieser/Coenenberg/von Wysocki, Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl. 2002, Sp. 2731 f.
[2] Vgl. Uhlig, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Zuschüsse, 1989, S. 50; Wolf, Bilanzierung von Zuschüssen nach HGB und IFRS, 2010, S. 12 f.
[3] Vgl. IDW, HFA 2/1996 (i. d. F. 2013), WPg 1996, S. 709 ((710); FN-IDW 2013, S. 192 f.); Künnemann/Beine, in Ballwieser/Coenenberg/von Wysocki, Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl. 2002, Sp. 2731.
[4] Vgl. BFH, Urteil v. 1.6.1989, IV R 64/88, BStBl. II 1989, S. 830; fernerhin Künnemann/Beine, in Ballwieser/Coenenberg/von Wysocki, Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl. 2002, Sp. 2731 (2740).

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