OFD Frankfurt, Verfügung v. 10.9.2001, S 2223 A - 35 - St II 25
Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen zugewendet werden (vgl. nachfolgenden Abschnitt I, Zuwendungsempfänger) und der Steuerpflichtige dem zuständigen FA nachweist, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind (vgl. nachfolgenden Abschnitt II, Zuwendungsbestätigung).
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung ausschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. Daher sind z.B. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, die ausnahmslos nicht unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind, sowie Umlagen des Vereins auf seine Mitglieder, nicht als Spende abzugsfähig.
Ab Veranlagungszeitraum 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften zum unmittelbaren Spendenempfang und zur Ausstellung entsprechender Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Mitgliedsbeiträge sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn der Zuwendungsempfänger mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder die in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV bezeichneten Zwecke fördert. Zahlungen, mit denen besondere Gegenleistungen abgegolten werden sollen (z.B. Schulgeld an eine Privatschule, Kindergartengebühr), sind weiterhin nicht begünstigt.
I. Zuwendungsempfänger
Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann abziehbar, wenn sie an einen der nachfolgenden Empfänger geleistet werden:
1. Eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (bis 1999: § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV,R 111 Abs. 3 EStR; ab 2000: § 49 Nr. 1 EStDV).
Bis 1999:
Zahlungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgen regelmäßig mit der Nebenbestimmung, die Spende an eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt ist (z.B. Sportverein, Kulturverein, Heimatverein, Naturschutzverein), weiterzuleiten (sog. Durchlaufspende). Mit der Annahme einer solchen Durchlaufspende ist eine haushalts- und aufsichtsrechtliche Nachprüfung verbunden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.7.1978, I B 14/78 (BStBl 1978 II S. 598) und BFH-Urteil vom 18.7.1980, VI R 167/77 (BStBl 1981 II S. 52)); geprüft werden muss seitens der Durchlaufstelle insbesondere, ob die begünstigte Körperschaft als gemeinnützig anerkannt und ob die Verwendung der Spenden für die steuerbegünstigten Zwecke sichergestellt ist. Da die Wahrnehmung einer derartigen Nachprüfungspflicht bestimmte Kenntnisse der betreffenden Körperschaft zu den fördernden Sachausgaben voraussetzt, kommen als Empfänger von Spenden, deren steuerliche Abzugsfähigkeit davon abhängt, dass es sich bei dem Empfänger der Zuwendungen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, nur Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände, Länder, Bund), deren Dienststellen sowie kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.
Nach diesen Grundsätzen können Durchlaufspenden nicht an eine öffentlich-rechtliche Rundfunk- oder Fernsehanstalt oder an eine öffentlich-rechtliche Sparkasse geleistet werden. Aus den gleichen Gründen sind auch die Verbände der Sparkassen, z.B. der Hessischen Sparkassen- und Giroverband, als Empfänger von Durchlaufspenden ausgeschlossen.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (sowie eine öffentliche Dienststelle) kann jedoch auch selbst Spenden entgegennehmen und die zugewendeten Beträge zu begünstigten Zwecken verwenden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sie die zugewendeten Beträge an eine gemäß §§ 51 – 68 AO steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. an einen ihrer eigenen – als gemeinnützig anerkannten – Betriebe gewerblicher Art) weiterleitet. Im Gegensatz nämlich zu dem Empfängerkreis nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV (Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), der an die Voraussetzungen der §§ 51 – 68 AO (z.B. bezüglich der satzungsrechtlichen Bedingungen und der Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung) gebunden ist, unterliegt der Empfängerkreis nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV (juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen) nicht den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen.
Es bedarf somit in diesen Fällen nicht des Vorliegens einer – den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften genügenden – Satzung. Entscheidend ist lediglich, dass die Mittel tatsächlich für begünstigte Zwecke nach §§ 51 ff. AO eingesetzt werden. Danach sind beispielsweise Spenden an eine Stadt für gemeinnützige Zwecke (Alten- und Pflegeheim) steuerlich begünstigt.
In diesem Zusammenhang ist auch gefragt worden, ob Spenden für die Errichtung eines öffentlichen Freibades als Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10b Abs. 1 EStG anerkannt werden können. Die Errichtung eines Fr...