Die Auswirkungen der Änderungen des § 60b AO und des FVG
[Ohne Titel]
RAin/FAinStR Dr. Eva-Maria Gersch
Seit 1.1.2024 ist § 60b AO in Kraft, der das neue Zuwendungsempfängerregister betrifft. Durch die Änderung des § 60b AO durch das Wachstumschancengesetz i.V.m. Änderungen des FVG, die ebenfalls ab 1.1.2024 in Kraft getreten und zum 28.3.2024 nochmals geändert worden sind, wird z.B. die Beurteilung, ob eine ausländische Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt, zentralisiert. Ab 2025 hat eine Registereintragung auch Auswirkungen darauf, ob eine ausländische Körperschaft Spendenquittungen erteilen darf.
I. Einleitung
Ab dem 1.1.2024 ist § 60b AO in Kraft, der Regelungen über das neu geschaffene Zuwendungsregister enthält. § 60b AO wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Im Jahr 2024 ist die Vorschrift durch das Wachstumschancengesetz teilweise umformuliert und um einen Abs. 5 erweitert worden; diese Änderungen gelten ab dem 28.3.2024. Das Zuwendungsempfängerregister wird elektronisch geführt. Die Regelungen des § 60b AO werden durch § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47, Abs. 1a FVG ergänzt. Das Finanzverwaltungsgesetz wurde parallel zu § 60b AO geändert. Dabei wurden zum Teil Befugnisse der zuständigen Finanzbehörden auf das BZSt übertragen. Der Beitrag behandelt die Auswirkungen der Gesetzesänderungen im Gemeinnützigkeitsrecht.
Das Zuwendungsempfängerregister existiert nur in elektronischer Form und ist über die Website des BZSt abrufbar.
II. Das Zuwendungsempfängerregister
Durch § 60b AO wird das Bundeszentralamt Steuern (BZSt) verpflichtet, ein Auskunftsregister zu führen, das den Namen Zuwendungsempfängerregister trägt. Nach der Begründung zum Jahressteuergesetz 2020 war es dem Gesetzgeber wichtig, dass Steuerpflichtige sich darüber informieren können, ob eine bestimmte Organisation eine Zuwendungsbestätigung erteilen darf, wenn sie von ihm eine Zuwendung erhielte. Das Register führt daher Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts auf, "an die steuerbegünstigt nach den §§ 10b, 34g EStG Zuwendungen geleistet werden können" (§ 60b Abs. 1 AO). Dabei beschränkt sich das Zuwendungsempfängerregister nicht auf steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen, die den §§ 51–68 AO genügen, sondern bezieht auch politische Parteien und politische Vereine, die dem Parteiengesetz unterliegen, mit ein. § 60b AO ist somit eine Vorschrift, die sich nicht auf das Gemeinnützigkeitsrecht beschränkt. Nachfolgend werden aber nur die Auswirkungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts behandelt.
III. Datenspeicherung
Die Daten, die im Zuwendungsempfängerregister gespeichert werden, erhält das BZSt grundsätzlich von den Finanzbehörden, die für die Besteuerung des Einkommens der steuerbegünstigten Organisationen im Einzelfall zuständig sind. § 60b Abs. 3 AO legt daher fest, dass die entsprechenden Finanzbehörden verpflichtet sind, alle Daten, die in § 60b Abs. 2 AO aufgeführt sind, dem BZSt zu übermitteln. Außerdem muss jede Änderung dieser Daten unverzüglich gemeldet werden. Die Datenübermittlung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen.
Von den Körperschaften, die die §§ 51 ff. AO erfüllen, werden folgende Daten übermittelt und gespeichert:
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(1) Name, |
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(2) Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO, |
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(3) Anschrift, |
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(4) die von ihnen verfolgten Satzungszwecke gemäß den §§ 52–54 AO, |
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(5) falls zutreffend, der Status als juristische Person des öffentlichen Rechts, |
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(6) die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde, |
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(7) falls zutreffend, das Datum des letzten Freistellungsbescheids, |
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(8) Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid und |
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(9) falls zutreffend, das Datum des Feststellungsbescheids nach § 60a AO, mit dem die Satzungsmäßigkeit gesondert festgestellt wird, und |
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(10) Kontoverbindungen bei Banken, Kreditinstituten und Bezahldienstleistern. Außerdem |
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(11) alle Änderungen dieser Daten. |
Beraterhinweis Wer im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist, hat die Möglichkeit, die Angaben zu den Kontoverbindungen selbst zu aktualisieren. § 60b Abs. 5 AO sieht vor, dass diese Körperschaften Änderungen und Ergänzungen dazu mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken können.
IV. Auskunft aus dem Zuwendungsempfängerregister
Das BZSt ist nach § 60 Abs. 4 AO befugt, jedem Dritten Auskunft über die im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Daten zu erteilen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, § 60b Abs. 4 AO, dass die Erteilung von Auskünften aus dem Register nicht das Steuergeheimnis (§ 30 AO) verletzt. Diese Ausnahme wird nicht auf die zuständigen Finanzbehörden ausgedehnt, die die Daten auch aus ihren Akten kennen. Die Auskünfte des BZSt werden jeweils in elektronischer Form als Antwort auf eine elektronische Abfrage erteilt. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 Buchst. a und e FVG. Das Zuwendungsempfängerregister ist damit frei für jedermann zugänglich. Ziel ist im Übrigen, Spendenbestätigungen in Papierform abzuschaffen und alles elektronisch abzuwick...