Durch § 60b AO wird das Bundeszentralamt Steuern (BZSt) verpflichtet, ein Auskunftsregister zu führen, das den Namen Zuwendungsempfängerregister trägt. Nach der Begründung zum Jahressteuergesetz 2020 war es dem Gesetzgeber wichtig, dass Steuerpflichtige sich darüber informieren können, ob eine bestimmte Organisation eine Zuwendungsbestätigung erteilen darf, wenn sie von ihm eine Zuwendung erhielte. Das Register führt daher Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts auf, "an die steuerbegünstigt nach den §§ 10b, 34g EStG Zuwendungen geleistet werden können" (§ 60b Abs. 1 AO). Dabei beschränkt sich das Zuwendungsempfängerregister nicht auf steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen, die den §§ 5168 AO genügen, sondern bezieht auch politische Parteien und politische Vereine, die dem Parteiengesetz unterliegen, mit ein. § 60b AO ist somit eine Vorschrift, die sich nicht auf das Gemeinnützigkeitsrecht beschränkt. Nachfolgend werden aber nur die Auswirkungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts behandelt.

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