Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG (i.d.F. des Wachstumschancengesetzes) hat das BZSt auf Antrag einen Zuwendungsempfänger in das Zuwendungsempfängerregister aufzunehmen, der noch nicht von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigte Körperschaft gemeldet worden ist. Der Antrag muss auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übertragen werden. In diesem Rahmen handelt das BZSt selbst gegenüber der Körperschaft aufgrund eigener Zuständigkeit. Es darf in diesem Bereich auch selbst ermitteln.
Eingetragen werden können nur Organisationen, die als Zuwendungsempfänger gem. § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 EStG in Betracht kommen. In Betracht kommen z.B. öffentliche Dienststellen, auch aus dem EU-/EWR-Raum. Der gesamte Kreis ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG. Da die inländischen Zuwendungsempfänger bei der Finanzverwaltung veranlagt und von ihr automatisch dem BZSt gemeldet werden, handelt es sich hier vor allem um ausländische Organisationen ohne Sitz im Inland, die nach dem Recht eines EU/EWR-Staates gegründet worden sind. In diesem Rahmen muss ein Typenvergleich ergeben, dass die ausländische Organisation aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Strukturen einer deutschen Körperschaft entspricht, da nur solche nach deutschem Recht als steuerbegünstigt anerkannt werden können. Die Eintragung setzt außerdem voraus, dass die ausländische Körperschaft nach deutschem Verständnis ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich i.S.d. §§ 52–54 AO tätig ist. Der Umfang der Eintragungen wird bei ausländischen Antragstellern nicht alle Merkmale enthalten können, die bei inländischen Körperschaften einzutragen sind, z.B. Datum von – inländischen – Steuerbescheiden, die sich auf den Status als steuerbegünstigt beziehen.
Beachten Sie: Bei den Körperschaften, die durch die Meldung ihrer Finanzämter in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden, werden auch Änderungen berücksichtigt, z.B. wenn durch eine Satzungsänderung oder durch die Art der Geschäftsführung die Gemeinnützigkeit verlorengeht. Diese Möglichkeit, von nachteiligen nachträglichen Ereignissen Kenntnis zu nehmen, fehlt bei den Einträgen, die durch eigenen Antrag in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen wurden, weil hier die Verbindung zu einem veranlagenden FA fehlt. Darin liegt m.E. eine Schwäche des Systems. Allerdings gibt das BZSt dem Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister nur befristet, i.d.R. für ein Jahr, statt. Für die Zeit nach Ablauf der Frist muss – rechtzeitig – ein Folgeantrag gestellt werden.
Beraterhinweis Der Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister ist sinnvoll, weil § 50 Abs. 1 S. 2 EStDV in der zurzeit geltenden Fassung nur noch bis zum 31.12.2024 in Kraft ist. Danach gilt § 50 EStDV in der Fassung des JStG 2020. Das bedeutet, dass für Spenden, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden sollen, grundsätzlich immer eine Spendenbestätigung vorgelegt werden soll und keine Ausnahme mehr für ausländische Körperschaften gemacht wird. Die Finanzverwaltung hat dafür einen Mustervordruck in deutscher Sprache geschaffen, geplant ist auch ein Vordruck in englischer Sprache. Er ist in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vordruck für den Antrag ist über die Website des BZSt abrufbar, allerdings nur mit einem Zertifikat, das zuvor erworben werden muss, z.B. über ELSTER oder BOP (BZStOnline-Portal). Dieser Registrierungsvorgang kann bis zu sechs Wochen dauern. Wird der Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsregister von einem Steuerberater gestellt, muss eine Vollmacht beigefügt werden.