Leitsatz

Beim Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren führt eine Einigung mit dem Pfändungsgläubiger über die Zahlung eines unter dem abgegebenen Meistgebot liegenden Kaufpreises nicht zur Grunderwerbsteuerminderung.

 

Sachverhalt

Dem Kläger war bei einer Zwangsversteigerung ein mit einer Sicherungshypothek über 1,165 Mio. DM belastetes Grundstück gegen ein Meistgebot von 1,2 Mio. DM zugeschlagen worden. Nachdem er sich mit der Gläubigerbank über die Ablösung der Hypothek durch die Zahlung eines wesentlich unter dem Meistgebot liegenden Betrags geeinigt hatte, beantragte er beim Finanzamt vergeblich die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Das Grunderwerbsteuergesetz unterwirft in erster Linie den Anspruch auf Übereignung, der durch ein Verpflichtungsgeschäft begründet wird, der Besteuerung. Entsprechend diesem Grundgedanken unterliegt (bereits) das Meistgebot, durch das der Meistbietende den Anspruch auf Erwerb des Eigentums am versteigerten Grundstück durch Zuschlag erhält, der Grunderwerbsteuer. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Steuer entsteht erst nach der rechtswirksamen Änderung der Bemessungsgrundlage, d. h. nach einer rechtswirksamen Herabsetzung des Meistgebots. Da dies im Streitfall (noch) nicht geschehen war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

 

Hinweis

Obwohl die Entscheidung wegen der zwischenzeitlich vom Kläger beim BFH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az. II B 13/09) noch nicht rechtskräftig ist, sollten in vergleichbaren folgende Überlegungen angestellt werden: Wird die Gegenleistung für ein Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer nach § 16 Abs. 3 GrEStG entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. Es bleibt einem Erwerber daher - so auch das FG - unbenommen, nach einer eventuell noch erfolgenden rechtswirksamen Herabsetzung des Meistgebots erneut einen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer zu stellen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Zwei-Jahresfrist zu beachten, deren Beginn mit der Entstehung der Steuer (vgl. § 38 AO) in Lauf gesetzt wird.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2008, 2 K 1719/07

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