Wenn ein Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen, § 887 Abs. 1 ZPO. Auf diese Weise wird dem Gläubiger die Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners zugebilligt.
Die nach dem Vollstreckungstitel geschuldete Handlung des Schuldners ist vertretbar, wenn sie anstelle vom Schuldner auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass sich aus der Sicht des Gläubigers am wirtschaftlichen Erfolg und am Charakter der Leistung etwas ändert.
Erteilung eines Buchauszugs, Erteilung einer Lohnabrechnung, Verpflichtung zur Sicherheitsleistung; bei Arbeitsleistungen ist nach wohl zutreffender Auffassung im Einzelfall zu prüfen, ob eine vertretbare oder unvertretbare Handlung vorliegt. Dagegen handelt es sich bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung in der Regel um eine unvertretbare Handlung, sofern nicht ausnahmsweise die Vornahme durch einen Sachverständigen in Betracht kommt.
Voraussetzung ist neben den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ein auf die Ermächtigung zur Ersatzvornahme gerichteter Antrag des Gläubigers. Der Gläubiger muss darlegen, dass der Schuldner die ihm obliegenden Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, z. B. das Arbeitsgericht.
Erfüllung kann der Schuldner grundsätzlich nur mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO einwenden.
Der Schuldner ist durch das Gericht vor der Entscheidung anzuhören, § 891 Satz 2 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist freigestellt, § 891 Satz 1 ZPO.
Das Prozessgericht entscheidet durch einen zu begründenden Beschluss. Die Handlung, zu deren Ersatzvornahme der Gläubiger ermächtigt wird, ist im Beschluss genau zu bezeichnen. Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat.
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts einer Nachforderung, § 887 Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger hat die Höhe des Vorschusses anzugeben und sie nachvollziehbar darzulegen, z. B. durch Vorlage eines Kostenvoranschlags. Das entscheidende Gericht kann den festzusetzenden Vorschuss schätzen. Es darf aber nicht mehr zusprechen als beantragt ist, § 308 Abs. 1 ZPO.
Auch die Anordnung der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluss. Ist der Antrag zugleich mit dem auf Ermächtigung gestellt, können auch beide Entscheidungen im gleichen Beschluss ergehen.
Wenn der Schuldner den festgesetzten Vorschuss nicht freiwillig leistet, muss der Gläubiger aus dem Beschluss gemäß § 794 Nr. 3 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Gläubiger muss den Vorschuss gegenüber dem Schuldner abrechnen. Daraus resultierend hat der Schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 812 BGB, wenn der geleistete Vorschuss nicht verbraucht worden ist.
Wahlweise kann der Gläubiger die Ersatzvornahme auch selbst vorfinanzieren und sodann den Ersatz der Kosten gemäß § 788 ZPO beitreiben.
Der Schuldner darf nach Erlass des Ermächtigungsbeschlusses die von ihm geschuldete titulierte Handlung vornehmen, bevor der Gläubiger tätig wird. Der Gläubiger kann jedoch eine Erfüllung ablehnen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ersatzvornahme hat, z. B. bei berechtigten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit.
Es entstehen keine Gerichtsgebühren. Der Gerichtsvollzieher erhält seine Gebühren nach dem KV GvKostG. Die Gebühren des Rechtsanwalts sind durch die 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG abgegolten. Wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, erhält der Rechtsanwalt zusätzlich die 0,3 Terminsgebühr gemäß Nr. 3310 VV RVG. Wenn der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung nach § 887 Abs. 2 ZPO betreibt, erhält er eine weitere Gebühr, weil es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit handelt, § 18 Nr. 14 RVG.
Dem Gläubiger steht gegen die Ablehnung seiner Anträge die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zur Verfügung. Dem Schuldner steht gegen die Beschlüsse auch der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zu, gegen den Beschluss nach § 887 Abs. 2 ZPO aber nur dann, wenn der Betrag 200,00 EUR übersteigt, § 567 Abs. 2 ZPO.
Gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Ausübung von Zwang gemäß § 892 ZPO steht dem Schuldner die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zur Verfügung.
Beschlüsse nach den §§ 887 ff. ZPO, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind der materiellen Rechtskraft fähig. Eine Wiederholung eines abgelehnten Antrags ist daher unzulässig.