Steuerpflichtige sind gem. § 228 Abs. 2 Satz 1 BewG verpflichtet, nach dem 1.1.2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die den Wert oder die Art beeinflussen oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, unaufgefordert auf den Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahrs anzuzeigen. "Nach der Hauptfeststellungserklärung ist also vor der Anzeige" (vgl. Findeis, BB 2022, 2200).
Beraterhinweis Die Überprüfung der Anzeigepflicht sollte dergestalt vorgenommen werden, dass der Grundstücksbestand jährlich u.a. auf folgende Änderungen hinterfragt wird:
- Sind bauliche Veränderungen eingetreten, die zur Änderung der Wohn-/Nutzfläche oder der BGF führen?
- Sind neue Wohnungen i.S.v. § 249 Abs. 10 BewG geschaffen worden?
- Hat sich die Hauptnutzung eines Gebäudes geändert, so dass sich eine abweichende Gebäudeart der Anlage 42 II. BewG ergibt?
Die Anzeigepflicht ist ausweislich der Gesetzesbegründung durch Abgabe einer vereinfachten Erklärung (Anzeige) zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 19/11085, 96). Diese vereinfachte Erklärung ist gem. § 228 Abs. 6 Satz 1 BewG – vorbehaltlich eines Härtefalls – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln und stellt gem. § 228 Abs. 5 BewG eine Steuererklärung i.S.d. AO dar. Folglich ist die Erfüllung der Anzeigepflicht mit Zwangsmitteln i.S.d. §§ 328 ff. AO durchsetzbar. Daneben werden die FA bei nicht fristgerechter bzw. bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (müssen), da sich Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO ausschließlich auf den Hauptfeststellungszeitpunkt bezieht.
Vor dem Hintergrund, dass bislang keine elektronischen Vordrucke zur vereinfachten Erklärung in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zur Verfügung stehen, ist fraglich, wie die Übermittlung im Hinblick auf den Stichtag 1.1.2023 erfolgen soll(te). Insofern sei auf A 228 Abs. 5 Satz 5 AE hingewiesen, wonach die Anzeigeverpflichtung durch eine vollständige Erklärung – wie sie auch für den Hauptfeststellungszeitpunkt zu übermitteln ist – erfüllt werden kann. Ist die Hauptfeststellungserklärung via ELSTER abgegeben worden, ist eine Datenübernahme für weitere Stichtage möglich. Auf diese Weise sind Erklärungsangaben, die keine Änderung erfahren haben, nicht neu in ELSTER zu erfassen. Lediglich die (punktuell) geänderten Verhältnisse sind zu überschreiben, was sich i. Erg. einer vereinfachten Erklärung annähert.
Beraterhinweis Ungeachtet dessen ist denkbar, dass die formalen Hürden an den Anzeigenden – bis zur Bereitstellung der vereinfachten (elektronischen) Erklärungen – nicht allzu hoch angelegt und in der Übergangszeit auch formlose Anzeigen, bspw. per E-Mail oder mittels "Sonstiger (ELSTER-)Nachricht an das FA", zugelassen werden.
Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt gem. § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Mit Blick auf in 2022 eingetretene Änderungen endete die Frist für den Stichtag 1.1.2023 am 31.1.2023 und damit – angesichts der allgemeinen Fristverlängerung zur Abgabe der Hauptfeststellungserklärung (vgl. BStBl. I 2022, 1448) – gleichzeitig mit der Frist für den Stichtag 1.1.2022.
Beraterhinweis Wer für den Stichtag 1.1.2023 von der Anzeigepflicht betroffen, seiner Verpflichtung bislang aber noch nicht nachgekommen ist, dem rät der Verfasser – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der §§ 369 ff. AO – die Anzeige schnellstmöglich nachzuholen.