Bei der Ruhe des Einspruchsverfahrens ist insb. zwischen der Zwangsruhe (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) und der Verfahrensruhe aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) zu unterscheiden.

Zwangsruhe tritt kraft Gesetzes ein, soweit z.B. wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ein Verfahren beim BVerfG oder beim BFH anhängig ist und der Einspruchsführer seinen Rechtsbehelf hierauf stützt.

Das Rechtsbehelfsverfahren kann ruhen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint und der Einspruchsführer zustimmt; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde (§ 5 AO). Einen wichtigen Grund kann bereits ein einzelnes finanzgerichtliches Verfahren über eine Rechtsfrage mit einer gewissen Breitenwirkung darstellen.

Beraterhinweis Eine Verfahrensruhe kommt etwa wegen der beim FG Baden-Württemberg anhängigen Verfahren Az. 8 K 2368/22 sowie Az. 8 K 2491/22 – in Bezug auf das Bundesmodell – nicht in Betracht, da die Verfahren das baden-württembergische Grundsteuermodell betreffen. Eine verfassungsrechtliche Vergleichbarkeit dürfte allein deshalb nicht gegeben sein, weil Baden-Württemberg die Belastungsentscheidung seines Grundsteuermodells – anders als das Bundesmodell – zuvorderst am Äquivalenzgedanken ausrichtet (vgl. LT-Drucks. BW 16/8907, 52 und 53).

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