Leitsatz
Ein Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen scheidet aus, ohne dass es auf die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (zweite Stufe) ankommt, wenn bereits die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Zinsaufwendungen (erste Stufe) fehlt.
Sachverhalt
Die Klägerin ermittelte ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren durch Betriebsvermögensvergleich. Der Beklagte wich von den eingereichten Gewinnermittlugen insoweit ab, als er den Schuldzinsabzug wegen Überentnahmen kürzte. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren wurde die Klägerin mit gerichtlicher Aufklärungsanordnung fruchtlos aufgefordert, ihre Behauptung, betrieblich sowie außerbetrieblich veranlasste Auszahlungen getrennt über zwei unterschiedliche Konten abgewickelt zu haben, zu substantiieren und zu beweisen.
Entscheidung
Die zulässige Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Behauptung der Klägerin, nach dem Zweikontenmodell verfahren zu sein, sei auch auf die Aufklärungsanordnung hin weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt worden. Der Senat könne weder prüfen, ob tatsächlich ein Kontokorrentkonto ausschließlich für betriebliche Auszahlungen genutzt worden sei, noch könne die Verwendung der im Betriebsvermögen ausgewiesenen Darlehen festgestellt werden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachten Zinsaufwendungen ganz oder teilweise nicht betrieblich veranlasst gewesen seien. Der Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen scheitere somit bereits auf der ersten Prüfungsstufe. Auf die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG komme es daher nicht an.
Hinweis
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beim betrieblichen Schuldzinsenabzug eine zweistufige Prüfung durchzuführen. Es ist zunächst zu klären, ob der Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist. Sind die Schuldzinsen betrieblich i. S. des § 4 Abs. 4 EStG veranlasst, schließt sich in der zweiten Stufe die Prüfung der Frage an, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2005 X R 46/04, BStBl II 2006, 125). Der zur Entscheidung berufene Senat konnte sich im Besprechungsfall bereits auf der ersten Stufe nicht von der betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Schuldzinsen überzeugen, so dass die verbleibende Unsicherheit nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin, die sich zu ihren Gunsten auf den Betriebsausgabenabzug berief, gehen musste.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 08.10.2008, 10 K 3045/08