Zusammenfassung
Als Zweiter Bildungsweg wird bezeichnet, wenn Personen erst nach Besuch der allgemeinbildenden Schule und (meist) einer berufsbedingten Unterbrechung einen höheren allgemeinen Bildungsabschluss anstreben. Der Besuch berufsbildender Schulen zur Berufsausbildung (Fachschulen) oder zur Erlangung einer höheren beruflichen Qualifikation (Meisterschulen) zählen nicht dazu, selbst wenn sie nach dem BAföG gefördert werden.
Sozialversicherung: Die Ausbildungsförderung zur Erlangung eines höheren allgemeinen Bildungsabschlusses wird nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BAföG geleistet. Die Spitzenverbände der Krankenversicherungen haben im GR v. 20.3.2020-I die Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges festgelegt.
Lohnsteuer
Die Erlangungen eines Bildungsabschlusses gehört zur Ausbildung eines Steuerpflichtigen. Die Aufwendungen dafür sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung zumindest teilweise abzugsfähig. Soweit der Absolvent das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag. Leistet ein Arbeitgeber im Rahmen eines evtl. bereits oder weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses Zuschüsse zur Erlangung eines Schulabschlusses, handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es handelt sich nicht um eine Fortbildung durch den Arbeitgeber. Erhält der Absolvent hingegen eine Förderung nach dem BAföG, so handelt es sich insoweit nicht um steuerpflichtige Einnahmen.
Sozialversicherung
1 Voraussetzung für die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird geleistet
Grundsätzlich ist nur der Besuch einer öffentlichen Schuleinrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule förderungsfähig. Der Besuch einer Ergänzungsschule ist ebenfalls förderungsfähig, wenn die zuständige Landesbehörde deren Gleichwertigkeit anerkannt hat.
1.1 Altersgrenze: Vollendung des 45. Lebensjahres
Eine Ausbildungsförderung wird nur unter folgender Voraussetzung geleistet:
- Der Auszubildende hat das 45. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den die Förderung beantragt wird, noch nicht vollendet.
1.2 Keine Altersgrenze
Eine Altersgrenze für die Förderungsfähigkeit besteht allerdings nicht, wenn der Auszubildende
- die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zur Hochschule erworben hat;
- ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an der Hochschule eingeschrieben worden ist;
- aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
- infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Voraussetzung ist dabei jeweils, dass der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
2 Dauer eines förderungsfähigen Ausbildungsabschnittes
Förderungsfähig in diesem Sinne ist ein Ausbildungsabschnitt, der mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Als Ausbildungsabschnitt wird die Zeit berücksichtigt, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zum Abschluss der Ausbildung oder deren Abbruch verbracht wird. Dabei gilt ein Masterstudiengang im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
3 Sozialversicherung
Auszubildende des Zweiten Bildungsweges sind wie Praktikanten in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie sich im förderungsfähigen Teil ihrer Ausbildung befinden. Die Förderungswürdigkeit des Ausbildungsabschnitts ist durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht von Bedeutung, dass der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG bezieht. Vielmehr ist ausreichend, dass die Ausbildung förderungsfähig im Sinne des BAföG ist. Eine weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Auszubildende des Zweiten Bildungsweges einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auszubildende des Zweiten Bildungsweges haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien zu lassen.