1.1 Begriff
Rz. 1
Die Zwischenberichterstattung ist ein eigenständiges Instrument der Rechnungslegung, welche aufgrund gesetzlicher, vertraglicher Verpflichtung oder auch freiwillig erfolgen kann. Innerhalb der Zwischenberichterstattung werden von einem Unternehmen über eine kürzere Periode als dem Geschäftsjahr an die jeweiligen Adressaten quantitative und qualitative Informationen in unterschiedlichem Umfang mitgeteilt. Sie ist regelmäßig der externen Rechnungslegung zuzuordnen. Bei einer lediglich freiwilligen Zwischenberichterstattung, die nicht veröffentlicht wird, handelt es sich jedoch um einen Teil der internen Rechnungslegung. Gleiches gilt für die Zwischenberichterstattung innerhalb eines Konzerns.
Rz. 2
Hauptzweck der Zwischenberichterstattung sind die Kommunikation mit der an der Gesellschaft interessierten Öffentlichkeit und die Verbesserung der Kapitalallokationsmöglichkeiten des Kapitalmarkts. Dabei bilden wiederum die derzeitigen sowie die potenziellen Kapitalanleger den Mittelpunkt des Adressatenkreises. Damit steht hier der Anlegerschutz im Vordergrund im Gegensatz zum Jahresabschluss nach HGB, der in erster Linie dem Gläubigerschutzgedanken verpflichtet ist. Der Zwischenberichterstattung kommt damit reine Informationsfunktion und keine Besteuerungsgrundlagen- sowie Ausschüttungsbemessungsfunktion zu. Zwischenzeitlich stellt sie ein annähernd mit dem Jahresabschluss vergleichbares Publizitätsinstrument für die externen Berichtsadressaten börsennotierter Gesellschaften dar.
1.2 Anlässe
Rz. 3
Eine Zwischenberichterstattung ist gesetzlich, insbesondere bei sogenannten Inlandsemittenten erforderlich. Diese Verpflichtung umfasst einen sogenannten Halbjahresfinanzbericht. Regelmäßig werden zumindest von den größeren Unternehmen, die Wertpapiere an einer Börse notiert haben, vierteljährlich Quartalsberichte auf freiwilliger Basis oder als Zulassungsfolgepflicht aufgrund der Notierung innerhalb eines bestimmten Börsensegments herausgegeben.
Aber auch andere Kapitalgeber verlangen regelmäßige Informationen. So ist es üblich, dass Banken in ihren Kreditverträgen unterjährige Zwischenberichte festschreiben.
Rz. 4
Die Zulassungsverordnungen der einzelnen Börsen sowie die Teilnahmebedingungen von den jeweiligen Börsensegmenten können die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenberichten für die Gesellschaften erweitern. Dies bezieht sich insbesondere auf die Berichtsperiode, aber auch auf den jeweiligen Umfang der Berichterstattungspflicht während des Geschäftsjahres.
Rz. 5
Darüber hinaus verlangen herrschende Unternehmen von den beherrschten Gesellschaften regelmäßig entsprechende Zwischenberichte, deren Ausgestaltung konzernindividuell sein kann. Für die Aufstellung von Konzernabschlüssen wie auch von konsolidierten Zwischenabschlüssen muss von den einzelnen zu konsolidierenden Konzerngesellschaften das entsprechende Datenmaterial zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Bilanzstichtag eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens um mehr als 3 Monate vor demjenigen des Konzerns liegt, hat dieses gemäß § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB zu diesem Zweck einen Zwischenabschluss aufzustellen. Dieser kann dann allerdings nicht verkürzt erstellt werden, wie dies in den einzelnen Marktsegmenten für die Berichterstattung während des Geschäftsjahres teilweise zulässig ist. Dies begründet sich damit, dass der Zwischenabschluss des Konzernunternehmens zu einem vollständigen Konzernjahresabschluss konsolidiert werden muss.
1.3 Regelmäßige versus anlassbezogene externe Rechnungslegung
Rz. 6
Die regelmäßige externe Rechnungslegung von börsennotierten Gesellschaften umfasst den Jahresabschluss, einschließlich des Lageberichts, der Kapitalflussrechnung, die Veränderungsrechnung des Eigenkapitals sowie die periodische Zwischenberichterstattung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass periodisch – grundsätzlich zu vorher bekannt gemachten Terminen – bestimmte Teile der Unternehmensrechnung veröffentlicht und damit den Adressaten der externen Rechnungslegung zugänglich gemacht werden.
Rz. 7
Eine besondere Form der Zwischenberichterstattung stellt die sogenannte "Ad-hoc-Publizität" nach dem WpHG dar. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine periodische Mitteilung von Unternehmensdaten an die Öffentlichke...