(1) 1Ist gegen den Gewerbesteuermeßbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden, so ist das Finanzamt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids zuständig. 2In Fällen von größerer Bedeutung soll das Finanzamt vor der Entscheidung die betreffende Gemeinde zu Rate ziehen. 3Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind als Eilsachen zu behandeln. 4Sofern über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden werden kann, ist die Gemeinde vom Vorliegen des Antrags zu unterrichten. 5Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung der Gemeinde - also "freiwillig"- entrichtet wurde. 6Vgl. den BFH-Beschluß vom 22.7.1977 (BStBl. II S. 838).
(2) 1Das Finanzamt kann über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuermeßbescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser unanfechtbar ist. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 19.7.1960 (BStBl. III S. 393). 3Wegen der Erstreckung der Aussetzung der Vollziehung auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermeßbescheid in Fällen, in denen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid angefochten ist, vgl. die BFH-Beschlüsse vom 23.8.1966 (BStBl. III S. 651), vom 31.1.1968 (BStBl. II S. 350), vom 6.7.1972 (BStBl. II S. 955), vom 8.8.1974 (BStBl. II S. 639), vom 27.1.1977 (BStBl. II S. 367) und vom 24.10.1979 (BStBl. 1980 II S. 104). 4Danach kommt eine Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermeßbescheids nicht nur in Betracht, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten ist und für diesen Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, sondern der Gewerbesteuermeßbescheid wird hinsichtlich der Vollziehungsaussetzung einem Folgebescheid im Sinne des § 361 Abs. 3 AO gleichgestellt, soweit § 35 b GewStG eingreift. 5Von der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids ist die hebeberechtigte Gemeinde - in Zerlegungsfällen jede der hebeberechtigten Gemeinden - zu unterrichten.
(3) 1Über die Sicherheitsleistung entscheiden die Gemeinden, soweit diese für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig sind. 2Das Finanzamt darf jedoch anordnen, daß die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). 3Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird.