42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3c UStG)
(1) 1§ 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände - ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG - in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8a UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, daß der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlaßt haben muß.
(2) 1Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15a Abs. 2). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis - unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle - entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:
Belgien: 450 000 bfrs
Dänemark: 80 000 dkr
Finnland: 50 000 Fmk
Frankreich: 70 000 FF
Griechenland: 2 500 000 Dr
Irland: 32 000 Ir£
Italien: 16 000 000 Lit
Luxemburg: 400 000 lfrs
Niederlande: 23 000 hfl
Österreich: 150 000 S
Portugal: 1 800 000 Esc
Schweden: 90 000 skr
Spanien: 1 300 000 Ptas
Vereinigtes Königreich: 46 000 £
(3) 1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EG-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:
Belgien: 1 500 000 bfrs
Dänemark: 280 000 dkr
Finnland: 200 000 Fmk
Frankreich: 700 000 FF
Griechenland: 8 200 000 Dr
Irland: 27 000 Ir£
Italien: 54 000 000 Lit
Luxemburg: 4 200 000 lfrs
Niederlande: 230 000 hfl
Österreich: 1 400 000 S
Portugal: 6 300 000 Esc
Schweden: 320 000 skr
Spanien: 4 550 000 Ptas
Vereinigtes Königreich: 70 000 £
3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat.