Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
1. |
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1[1] einberufen war, |
2. |
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4[2] [Vom 01.09.2009 bis 26.07.2022: § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4] beurkundet ist, |
4. |
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, |
5. |
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, |
6. |
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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