Art. 2 Identität der Empfehlungen erstellenden Personen
(1) Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird ("Empfehlungen"), erstellen, müssen in allen von ihnen erstellten Empfehlungen klar und unmissverständlich ihre eigene Identität und folgende Angaben zur Identität etwaiger weiterer für die Erstellung der Empfehlung verantwortlicher Personen angeben:
a) |
Name und Berufsbezeichnung aller an der Erstellung der Empfehlung beteiligten natürlichen Personen; |
b) |
wenn eine an der Erstellung einer Empfehlung beteiligte natürliche oder juristische Person auf Grundlage eines Vertrags, beispielsweise eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig für eine juristische Person handelt, den Namen dieser juristischen Person. |
(2) Handelt es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätige natürliche Person, so muss diese Person in der Empfehlung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die Identität der jeweils zuständigen Behörde offenlegen.
(3) Wenn es sich bei der Empfehlungen erstellenden Person nicht um eine der in Absatz 2 genannten Personen handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf diese Person Anwendung finden, gewährleistet die Person, dass zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Angaben eine Bezugnahme auf die genannten Normen oder Regeln offengelegt wird.
Art. 3 Allgemeine Bedingungen für die objektive Darstellung der Empfehlungen
(1) Personen, die Empfehlungen erstellen, sorgen dafür, dass ihre Empfehlungen folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden; |
b) |
alle wesentlichen Informationsquellen klar und unmissverständlich angegeben werden; |
c) |
alle Informationsquellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird; |
d) |
alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar und unmissverständlich als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird; |
e) |
das Datum und der Zeitpunkt, zu dem die Erstellung der Empfehlung abgeschlossen wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird. |
(2) Wäre die Offenlegung der unter Absatz 1 Buchstaben b oder e geforderten Angaben im Vergleich zur Länge oder Form der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig, unter anderem auch im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen, die beispielsweise bei Sitzungen, Informationsveranstaltungen, Audio- oder Videokonferenzen sowie Interviews in Radio und Fernsehen oder auf Websites erteilt werden, so gibt die Empfehlungen erstellende Person in der Empfehlung den Ort an, an dem die geforderten Informationen für die Empfänger der Empfehlung kostenfrei unmittelbar und einfach zugänglich sind.
(3) Personen, die Empfehlungen erstellen, begründen jede von ihnen erstellte Empfehlung gegenüber der jeweils zuständigen Behörde auf deren Ersuchen.
Art. 4 Zusätzliche Bedingungen für die objektive Darstellung von Empfehlungen durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Informationen nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung in klarer und unmissverständlicher Form die folgenden Angaben auf:
a) |
sollte die Empfehlung gegenüber dem Emittenten, auf den sie sich direkt oder indirekt bezieht, offengelegt und anschließend geändert worden sein, ein entsprechender Hinweis; |
b) |
eine Zusammenfassung aller Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument und der ihnen zugrunde gelegten Annahmen sowie eine Angabe und Zusammenfassung aller Änderungen in der Bewertung, den Bewertungsmethoden oder den zugrunde gelegten Annahmen; |
c) |
sollte die Empfehlungen erstellende Person keine geschützten Modelle benutzt haben, eine Angabe des Ortes, an dem ausführliche Informationen zur Bewertung, den Bewertungsmethoden und den ihnen zugrunde gelegten Annahmen unmittelbar und leicht zugänglich sind; |
d) |
sollte die Empfehlungen erstellende Person geschützte Modelle benutzt haben, eine Angabe des Ortes, an dem grundlegende Informationen zu den benutzten geschützten Modellen unmittelbar und leicht zugänglich sind; |
e) |
die Bedeutung jeder erstellten Empfehlung, so beispielsweise der Empfehlung zu "Erwerb", "Veräußerung" oder "Halten", und der zeitliche Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, werden ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken wird angemessen gewarnt, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zugrunde gelegten Annahmen; |
f) |
ein Verweis auf die vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung; |
g) |
ein Hinweis auf das jeweilige Datum und den Zeitpunkt der in der Empfehlung genannten Kurse von Finanzinstrumenten; |
h) |
wenn sich eine Empfehlung von denjenigen, die in den... |