(1) Die Kommission erstellt mindestens zweimal täglich einen Auszug aller aktiven Aufzeichnungen des Zentralverzeichnisses. Bei der Erstellung dieses Auszugs entfernt die Kommission jede Aufzeichnung, die nicht für eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit verfügbar ist. Des Weiteren entfernt die Kommission aus den verbleibenden Aufzeichnungen sämtliche Einzelheiten über die Wirtschaftsbeteiligten oder deren Räumlichkeiten bzw. Gelände, die nicht den Beschreibungen der extrahierten Einzelheiten der Einträge nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c entsprechen.
(2) Die Wirtschaftsbeteiligten können die Kommission unter Angabe der einmaligen Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 um extrahierte Einzelheiten einer Aufzeichnung ersuchen.
(3) Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Verbrauchsteuernummer, die im Auszug des Zentralverzeichnisses enthalten ist, werden dem ersuchenden Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen die extrahierten Einzelheiten des Verzeichnisses mitgeteilt:
a) |
Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten Empfänger, einen registrierten Versender, einen zertifizierten Empfänger oder einen zertifizierten Versender, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben: [Bis 12.02.2023: Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten Empfänger oder einen registrierten Versender, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:]
i) |
den beschreibenden Text für den Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) (Datengruppe 2 e gemäß Anhang I Tabelle 2); |
ii) |
mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 2.4 a in der Meldung "Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten") oder mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 2.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2); |
iii) |
eine Kombination der Datengruppen 2.4 a und 2.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht. |
iv) |
Angaben zum Code Wirtschaftsbeteiligter (Rolle), aus denen hervorgeht, ob einem registrierten Empfänger oder zugelassenen Lagerinhaber gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates die Bewilligung erteilt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen (Datengruppe 2.3 gemäß Anhang I Tabelle 2). |
Vom 01.03.2015 bis 12.02.2023:
iv) |
Angaben zum Code Wirtschaftsbeteiligter (Rolle), aus denen hervorgeht, ob einem registrierten Empfänger oder zugelassenen Lagerinhaber gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG die Bewilligung erteilt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen (Datengruppe 2.3 gemäß Anhang I Tabelle 2). |
|
b) |
Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über ein Steuerlager, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:
i) |
mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 3.4 a gemäß Anhang I Tabelle 2); |
ii) |
mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 3.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2); |
iii) |
eine Kombination der Datengruppen 3.4 a und 3.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht. |
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c) |
Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einem registrierten Empfänger oder zertifizierten Empfänger oder einem zertifizierten Versender nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben h, l und m der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, enthält der Auszug neben den in Buchstabe a vorgesehenen Daten folgende Angaben: [Bis 12.02.2023: Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einem registrierten Empfänger nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, enthält der Auszug neben den in Buchstabe a vorgesehenen Daten folgende Angaben:]
i) |
das Ablaufdatum der Zulassung (Datengruppe 4 c gemäß Anhang I Tabelle 2); |
ii) |
die Angabe, ob die Zulassung für mehrere Beförderungen verwendet werden darf (Datengruppe 4 d gemäß Anhang I Tabelle 2); |
iii) |
mindestens einen Satz von Daten zur Einzelfallermächtigung (Datengruppe 4.3 gemäß Anhang I Tabelle 2). |
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(4) Besteht keine Entsprechung zwischen der angegebenen einmaligen Verbrauchsteuernummer und dem Auszug des Zentralverzeichnisses, wird der ersuchende Wirtschaftsbeteiligte hierüber in Kenntnis gesetzt.
(5) Macht ein Wirtschaftsbeteiligter geltend, dass eine seine Zulassung betreffende Aufzeichnung fehlt oder unrichtig ist, teilt ihm die Kommission auf Ersuchen mit, wie er eine Berichtigung der Aufzeichnung beantragen kann, und unterrichtet ihn über die Anschrift des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder der Verbindungsstelle des zuständigen Mitgliedstaats.