1Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben ist u. a. ein Anbauverzeichnis zu führen (§ 142 AO). 2Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 16 EStG, so ist § 142 AO zwar nicht unmittelbar anwendbar; der Steuerpflichtige muß aber Bücher führen, die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen. 3Andernfalls ist die Buchführung nicht so gestaltet, daß sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet (Hinweis auf Abschnitt 29 Abs. 2 Nr. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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