Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften
(1) 1§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. 2In diesem Fall istdieVeräußerung ein Betriebsvorgang. 3Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln. 4Wegen der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird auf § 21 UmwStG 1977 sowie Tz 59 des BMF-Schreibens vom 16.6.1978 (BStBl I S. 235) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen.
(2) 1Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 17 EStG nicht anzuwenden, wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG handelt (BFH-Urteil vom 6.2.1970 - BStBl II S. 400). 2Das hat zur Folge, daß Verluste aus der Veräußerung der Anteile nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können (BFH-Urteil vom 28. 2. 1974 - BStBl II S. 706).
(3) 1Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt war (BFH-Urteil vom 5.10.1976 - BStBl 1977 II S. 198). 2Besteht neben einer unmittelbaren eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft, liegt eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG vor, wenn die Zusammenrechnung eine Beteiligung von mehr als einem Viertel ergibt, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Kapitalgeselischaft beherrscht oder nicht (BFH-Urteile vom 28. 6. 1978 - BStBl II S. 590 und vom 12. 6. 1980 - BStBl II S. 646). 3Entsteht durch den Erwerb weiterer Anteile eine wesentliche Beteiligung, so kann diese nicht dadurch beseitigt werden, daß die erworbenen Anteile rückwirkend verschenkt werden (BFH-Urteil vom 18. 9. 1984 - BStBl 1985 II S. 55). 4Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer zwar formal nicht zu mehr als einem Viertel an der Kapitalgeselischaft beteiligt war, die Gestaltung der Beteiligungsverhäftnisse jedoch einen Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 1. 1977 - BStBl II S. 754). 5Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist auch dann wesentlich Beteiligter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn sich die Anteilsquote von mehr als einem Viertel erst durch - anteilige - Hinzurechnung von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft ergibt, weiche unmittelbar oder mittelbar von einer Personenhandelsgesellschaft gehalten werden, an welcher der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist (BFH-Urteil vom 10. 2. 1982 - BStBl II S. 392). 6Werden von der Kapitalgeselischaft eigene Anteile gehalten, ist bei der Entscheidung, ob ein Steuerpflichtiger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG wesentlich beteiligt ist, von dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (BFH-Urteil vom 24.9.1970 - BStBl 1971 II S. 89). 7Entsprechendes gilt bei der Prüfung der Frage, ob die innerhalb eines VZ veräußerten Anteile 1 v.H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. 8Veräußert ein im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG wesentlich Beteiligter ihm auf Grund seiner Anteile zustehende Bezugsrechte auf weitere Beteiligungsrechte, liegt auch insoweit eine Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor (BFH-Urteil vom 20. 2. 1975 - BStBl II S. 505). 9Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, die sich im Vermögen einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaft, befindet, ist für die Fragen, ob eine wesentliche Beteiligung vorliegt und ob die im VZ veräußerten Anteile 1 v.H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen, nicht auf die Gemeinschaft als solche, sondern auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft abzustellen, da die Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 7. 4. 1976 - BStBl II S. 557).
(4) 1Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an einer wesentlichen Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger (BFH-Urteil vom 10. 3. 1988 - BStBl II S. 832). 2Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung (BFH-Urteil vom 27. 7. 1988 - BStBl 1989 II S. 271). 3Zur Frage, wie Wertminderungen einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen aus der späteren Einlage der Beteiligung in ein Betriebsvermögen steuerlich berücksichtigt werden können, vgl. Absatz 7 Satz 11. 4Wird eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen eine nicht wesentliche Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellscha...