(1) 1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, sind notwendiges Betriebsvermögen. 2Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (BFH-Urteil vom 15. 7. 1960 - BStBl III S. 484). 3Zur Beibehaltung von gewillkürtem Betriebsvermögen nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart oder einer Änderung der Nutzung vgl. Abschnitt 13 a Abs. 3. 4Wirtschaftsgüter, die zum Teil eigenbetrieblichen Zwecken dienen und zum Teil privat genutzt werden, können nur entweder in vollem Umfang Betriebsvermögen oder in vollem Umfang Privatvermögen sein; die Zuordnung richtet sich nach den Sätzen 5 bis 7. 5Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 6Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 v.H. privat genutzt werden, gehören in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. 7Wirtschaftsgüter, die zu 50 v.H. oder weniger, mindestens aber zu 10 v.H. betrieblich genutzt werden, können bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich in vollem Umfang als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden (BFH-Urteil vom 13. 3.1964 - BStBl III S. 455). 8Zur Einlage von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen siehe Abschnitt 13.
(2) 1Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, so sind Aufwendungen einschließlich Absetzungen für Abnutzung, soweit sie der privaten Nutzung des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben. 2Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, so sind die Aufwendungen einschließlich Absetzungen für Abnutzung, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts entstehen, Betriebsausgaben. 3Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das teilweise privat genutzt worden ist, veräußert, so ist der gesamte Veräußerungserlös Betriebseinnahme (BFH-Urteil vom 24. 9.1959 - BStBl III S. 466). 4Auf die Abschnitte 117 und 118 wird im übrigen hingewiesen.
(3) 1Wertpapiere werden durch ihre Verpfändung für Betriebskredite in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 17.3.1966 - BStBl III S. 350). 2Wertpapiere, die aus Betriebsmitteln erworben worden sind und im Betriebsvermögen belassen werden, können in der Regel als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 1972 - BStBl 1973 II S. 289). 3Das gleiche gilt bei der Einlage von Wertpapieren, wenn sie zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebsgegenständen dienen oder das Betriebsvermögen aus anderen Gründen verstärken sollen. 4Dagegen ist die Beteiligung eines Landwirts an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, für deren Erwerb die bestehenden Geschäftsbeziehungen ausschlaggebend waren, notwendiges Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 20. 3. 1980 - BStBl II S. 439). 5Auch die Darlehnsforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten (BFH-Urteil vom 22. 4.1980- BStBl II S. 571). 6Dagegen gehört der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen (BFH-Urteil vom 22. 1. 1981 - BStBl II S. 564), oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist (BFH-Urteil vom 23. 5.1985 - BStBl II S. 517). 7Land- und Forstwirte können im eigenen Grund und Boden entdeckte Bodenschätze, deren Ausbeute einem Pächter übertragen ist, nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln (BFH-Urteil vom 28. 10. 1982 - BStBl 1983 II S. 106).
(4) 1Schulden gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder zu dem Zweck aufgenommen wurden, dem Betrieb Mittel zuzuführen. 2Die Zugehörigkeit von Schulden zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach objektiven Merkmalen; eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist grundsätzlich nicht zulässig (BFH-Urteil vom 12. 9.1985 - BStBl 1986 II S. 255). 3Die Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsguts führt dazu, daß die zu seiner Finanzierung aufgenommenen Schulden zu Privatschulden werden. 4Zur Umschuldung einer Privatschuld in eine Betriebsschuld vgl. BMF-Schreiben vom 27. 7.1987 (BStBl I S. 508) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. 5Wickelt ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, seinen betrieblichen Geldverkehr über ein Kontokorrentkonto ab, so gehört der am Jahresschluß ermittelte Kontokorrentsaldo (Guthaben oder Schuld) auch dann zum Betriebsvermögen, wenn über dieses Konto auch private Zahlungen abgewicke...