(1) 1Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind dem beherrschenden oder sonst verfügungsberechtigten Gesellschafter regelmäßig schon zugeflossen, wenn sie ihm z. B. auf einem Verrechnungskonto der Kapitalgesellschaft gutgeschrieben worden sind (BFH-Urteil vom 11. 7. 1973 - BStBl II S. 806). 2Ausschüttungen an den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind diesem in der Regel auch dann im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung zugefiossen, wenn sie später ausgezahlt oder gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 30. 4.1974 - BStBl II S. 541); wegen des Steuerabzugs vom Kapitalertrag bei Auszahlung des Gewinns in Teilbeträgen vgl. BFH-Urteil vom 18.12. 1985 (BStBl 1986 II S. 451). 3Zur Frage des Zeitpunkts des Zuflusses bei Verschiebung des Auszahlungstags, wenn eine Kapitalgesellschaft von mehreren Personen gemeinsam beherrscht wird oder die Satzung Bestimmungen über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunktals dem Gewinnverteilungsbeschluß enthält, vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 1981 (BStBl 1982 II S. 139).
(2) Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß auf Grund eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft rückgängig gemacht werden kann oder auf -gehoben wird (BFH-Urteil vom 1. 3. 1977 - BStBl II S. 545).
(3) 1Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören auch Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen anfallen, soweit bei diesen Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). 2Dagegen gehören Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Einlagen der Anteilseigner stammen, die das Eigenkapital in nach dem 31.12. 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben (§ 20 Abs. 1 Nr. I Satz 2 ESTG). 3Ob und inwieweit solche Ausschüttungen vorliegen, ergibt sich aus der Dividendenbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft oder des beauftragten Kreditinstituts (vgl. §§ 44 und 45 KStG).
(4) 1Bei der Veranlagung sind die anzurechnende Kapitalertragsteuer und die anzurechnende Körperschaftsteuer bei derselben Einkunftsart und in demselben VZ anzusetzen, in dem die der Anrechnung zugrunde liegenden Einnahmen zu erfassen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG). 2Das gleiche gilt hinsichtlich der Kapitalertragsteuer, die nach § 44 b EStG zu erstatten ist oder erstattet worden ist, und der Körperschaftsteuer, die nach den §§ 36 b bis 36 d EStG zu vergüten ist oder vergütet worden ist. 3Zu den Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer gilt Abschnitt 213 g Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch ohne Vorlage der Steuerbescheinigung bei den Einnahmen zu erfassen ist, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer aber erst auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn die Steuerbescheinigung vorgelegt worden ist.
(5) 1Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören auch alle Vorteile, die ein typischer stiller Gesellschafter als Gegenleistung für die Überlassung der Einlage erhält. 2Das sind u. a. Bezüge auf Grund von Wertsicherungsklauseln oder von Kursgarantien, ein Damnum und ein Aufgeld. 3Dazu gehört auch ein im Fall der Veräußerung der stillen Beteiligung über den Betrag der Einlage hinaus erzielter Mehrerlös, soweit dieser auf einen Anteil am Gewinn eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahrs entfällt (BFH-Urteil vom 11. 2.1981 - BStBl II S. 465) oder soweit er ein anders bemessenes Entgelt für die Überlassung der Einlage darstellt (BFH-Urteil vom 14.2. 1984 - BStBl II S. 580).
(6) 1Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen rechnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. 2Dies gilt nur für Kapitalerträge aus Verträgen, die nach dem 31. 12. 1973 abgeschlossen worden sind. 3Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören stets Zinsen aus
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Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag, |
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Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag, |
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Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen die Auszahlung des Kapitals zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß verlangt werden kann, |
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Kapitaiversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn der Vertrag nicht für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist. |
4Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG rechnen grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. 5Die Zinsen gehören bei diesen Verträgen jedoch zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
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zu dem laufenden Vertrag oder |
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im Fall des Rückkaufs des Vertrags vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ve... |