(1) 1Werden Teile einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbstgenutzten anderen Hauses, für das ein Nutzungswert nicht zu versteuern ist, vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 1 000 DM im VZ, kann im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. 2Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.
(2) Zahlungen, die wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache, wegen vertragswidriger Vernachlässigung einer Pachtsache oder wegen vertragswidriger Vorenthaltung einer Mietsache geleistet werden, gehören beim Vermieter oder Verpächter zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 22.4.1966 - BStBl III S. 395, vom 29.11.1968 - BStBl 1969 II S. 184 und vom 5. 5. 1971 - BStBl II S. 624).
(3) 1Wird zur vollen oder teilweisen Abgeltung einer Unterhaltsverpflichtung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Wohnung überlassen, so erzielt der Verpflichtete Einkünfte nach § 21 Abs. 1 EStG. 2Die Höhe der Miete ist im Zweifel nach den Grundsätzen der Ermittlung des Nutzungswerts zu berechnen. 3Werbungskosten können, soweit eine entgeltliche Überlassung gegeben ist, abgezogen werden.
(4) 1Stehen Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung eines Grundstücks, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, so sind die Guthabenzinsen und die im Zusammenhang damit geleisteten Schuldzinsen bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 9.11.1982 - BStBl 1983 II S. 172 sowie BMF-Schreiben vom 28.2.1990 - BStBl I S. 124 - und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder). 2Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören dagegen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. 3Die nach dem Wohnungseigentumsgesetz an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind nicht bereits mit der Abführung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1988 - BStBl II S. 577). 4Erstattet der Erwerber dem Veräußerer ein bei dessen Darlehnsaufnahme einbehaltenes Disagio, so gehört der Erstattungsbetrag zu den Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten des Erwerbers (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 1981 - BStBl II S. 466). 5Schuldzinsen für ein Darlehen, das durch eine Hypothek auf einem anderen Grundstück gesichert ist, sind bei dem Grundstück zu berücksichtigen, für das das Darlehen verwendet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 15.1. 1980 - BStBl II S. 348). 6Schuldzinsen für ein zum Zweck des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen sind insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als der Wert eines der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Grundstücks Bemessungsgrundlage für den Zugewinn war (BFH-Urteil vom 24. 1. 1989 - BStBl II S. 706).
(5) 1Die Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung kann auch dann in Betracht kommen, wenn aus dem Objekt im VZ noch keine Einnahmen erzielt werden, z. B. bei einem vorübergehend leerstehenden Gebäude (BFH-Urteil vom 1. 12. 1950 - BStBl 1951 III S. 137). 2Der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks hat vorab entstandene Werbungskosten, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der späteren Bebauung und Vermietung oder Verpachtung besteht (BFH-Urteil vom 8. 2.1983 - BStBl II S. 554). 3Dagegen sind Aufwendungen auf ein Gebäude, dessen Erträge einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen sind, nicht deshalb als Werbungskosten des Eigentümers zu behandeln, weil in absehbarer Zeit mit dem Wegfall der anderweitigen Zurechnung zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 30.7.1985 - BStBl 1986 II S. 327). 4Schuldzinsen und vergleichbare Aufwendungen, die auf die Zeit nach Beendigung der Einkunftserzielung entfallen, sind keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 21.12. 1982 - BStBl 1983 II S. 373).